Eigene Satzung im Zweigverein muss nicht sein – aber besser ist das!

Eigene Satzung

© Verein im Verein

Satzung im Verein

Es ist nicht notwendig, dass eine eigene Satzung für den Verein im Verein vorliegt. Empfehlenswert ist es auf jeden Fall um die Eigenständigkeit zu unterstreichen. Die Satzung des Hauptvereins muss allerdings immer regeln, dass es Abteilungs-Untergliederungen gibt. Falls die Abteilung keine eigene Satzung hat, ist die Satzung des Hauptvereins auch für die Abteilung verbindlich.
Eine Mustersatzung der Finanzämter in Bayern ist eine entsprechende Vorlage.

Wichtig: Der Inhalt der Satzung der Abteilung darf nicht gegen die Satzung des Gesamtvereins verstoßen.


Rücktritt Vereinsvorstand

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Die Eingriffe des Gesamtvereins in die Eigenständigkeit der autonomen Abteilung dürfen wiederum nicht dazu führen, dass diesem jede eigene Willensbildung und eigenständige Entfaltung eines Vereinslebens genommen werden. Die Satzung des Gesamtvereins muss der selbstständigen Abteilung auch die Freiheit lassen, ihre wesentlichen Organe (Mitgliederversammlung und Vorstand) selbst personell zu besetzen.


Der eingetragene Verein

Dieses praktische Fachbuch Verein hat sich über Jahrzehnte hinweg als unentbehrlicher Leitfaden für die Anwendung des gesamten Vereinsrechts bewährt. Es eignet sich für Juristen ebenso wie Nichtjuristen, die sich mit der Gründung, Führung, Umwandlung oder Auflösung von Vereinen befassen müssen.
Die Fragen der Besteuerung von Vereinen und der steuerbegünstigten Zuwendungen an Vereine sind in einem eigenen Abschnitt berücksichtigt.

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Zur Neuauflage
Die 21. Auflage berücksichtigt wichtige neue Rechtsprechung, etwa zur wirtschaftlichen Betätigung von Idealvereinen („Kita“-Entscheidungen des BGH), zur Vereins-„Verfassung“ (Festlegung wichtiger Grundentscheidungen durch Satzung) und zu Befugnissen der Mitgliederversammlung. Die Ausführungen zum Compliance- Management wurden erweitert. Unter den verarbeiteten Gesetzesänderungen sind die Reform des Datenschutzrechts und die auf COVID-19 bezogenen Sonderregelungen hervorzuheben.

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Mitglieder – wer gehört zu mir?

Anders als beim Vereinsverband sind die Mitglieder der selbstständigen Abteilung (Verein im Verein) immer auch Mitglieder des Gesamtvereins.

Die selbstständige Abteilung selbst ist dagegen nicht Mitglied oder Organ des Gesamtvereins sondern ist ein selbstständiges Rechtsgebilde.

Die Mitgliedschaft im Gesamtverein wird durch den Beitritt zur selbstständigen Abteilung erworben („gestufte Mehrfachmitgliedschaft“). Ebenso hat der Austritt aus der selbstständigen Abteilung auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein zur Folge.

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