Glossar

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A

Auflösung § 41 BGB

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

Aufbewahrungspflicht

Der Verein muss gemäß ein Doppel seiner Rechnungen im Rahmen seiner Buchführung zehn Jahre nach Schluss des Ausstellungsjahres lesbar aufbewahren. Dies gilt selbstverständlich auch für die Eingangsrechnungen. Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sind. Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht kann das Finanzamt ein Bußgeld verhängen.

Aufnahmegebühr

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt u. a. voraus, dass seine Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach Meinung der Finanzverwaltung verletzt ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, diese Bestimmung, wenn u. a. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro übersteigen. Betroffen von dieser Vorschrift sind im Wesentlichen Sportvereine, die ihre Sportanlagen und aufwendigen Sportgeräte ohne Unterstützung der Kommunen selbst finanzieren müssen. Hierzu zählen Sportarten wie Golf, Segeln, Reiten und Luftsport.

Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit bedeutet, dass ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Es dürfen nur Zwecke gefördert werden, die in der Satzung vorgegeben sind. Die Vorschrift stellt klar, dass ein Verein mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den Erfordernissen des § 60 AO entsprechen muss.

Ausschüsse

Wie Beiräte oder Kommissionen dienen die Ausschüsse dazu, vorhandenes Sachwissen der Vereinsmitglieder oder Externer in die Vereinsarbeit einzubringen. Im Gegensatz zu Kommissionen bedarf die Einrichtung von Ausschüssen einer satzungsrechtlichen Grundlage. Von den Beiräten unterscheiden sich die Ausschüsse durch eine zeitliche oder sachliche Befristung. Bei den Ausschüssen ist zwischen solchen mit beratender Aufgabe und solchen mit Entscheidungsfunktion zu differenzieren. Ausschüsse mit (zunächst nur) beratender Funktion entsprechen hinsichtlich ihrer Aufgabe den Kommissionen. Im Gegensatz zu diesen können die Ausschüsse jedoch (auch) jederzeit Entscheidungsbefugnisse bekommen. Die Ausschüsse entscheiden dann anstelle (und nicht nur im Auftrag) der primär zuständigen Vereinsorgane. Die Aufgabenübertragung, die den Ausschüssen zumindest eine haftungsrechliche Organstellung einräumt, kann jedoch jederzeit durch Aufgabenentzug wieder beseitigt werden. Zuständig ist hierfür das Vereinsorgan, das den Ausschuss eingerichtet hat.

B

BGH

Bundesgerichtshof

Beitragspflicht

Die Satzung muss regeln, ob und welche Beiträge die Mitglieder an den Verein zu entrichten haben. Die Höhe der Beiträge muss nicht in der Satzung geregelt werden. Dabei muss in der Satzung geregelt werden, wer die konkrete Höhe der Beiträge dann festsetzt. Die Beiträge können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Beitragspflicht kann dagegen nicht in einer Vereinsordnung geregelt werden. Die Beitragspflicht muss nicht nur grundsätzlich in der Satzung geregelt werden, es müssen auch die konkreten Beitragsarten aus der Satzung erkennbar sein. Beiträge können Geldleistungen, Sachleistungen oder auch Dienst- und Arbeitspflichten der Mitglieder sein. In der Regel handelt es sich jedoch um Geldleistungen (z. B. Aufnahmegebühr, Eintrittsgeld, Umlagen, Jahresbeitrag, Abteilungsbeitrag). Die Beitragspflicht kann auch nach Mitgliedergruppen gestaffelt geregelt werden.

Buchführungspflichten

Der Vorstand eines Verein ist verpflichtet, den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über sein Handeln abzulegen (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 BGB). Daneben hat der Verein den Nachweis, dass seine Tätigkeit den Vorschriften der Steuerbegünstigung entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen seiner Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen (§ 63 Abs. 3 AO). Dabei sind die Aufzeichnungen so klar vorzunehmen, dass sich der Zweck des Vorgangs jederzeit daraus erkennen läßt (§ 146 AO).

C
D

Datenschutz

Vereine müssen die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten. Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit das BDSG dies erlaubt oder bei Einwilligung des Betroffenen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Beachtung des Datenschutzes. Sinnvoll ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, gesetzlich vorgeschrieben ist die Installierung, wenn zehn oder mehr Personen ständig mit personenbezogenen Daten arbeiten.

E

e. V.

bedeutet eingetragener Verein und ist Kennzeichen eines rechtsfähigen Idealvereins. Die (volle) Rechtsfähigkeit erlangt ein solcher Verein durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Der Verein erhält dann den Namenszusatz e.V. (§ 65 BGB).

Ehrenamtspauschale

Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts rückwirkend zum 1.1.2007 die Einführung einer steuerfreien Ehrenamtspauschale beschlossen(§ 3 Nr.26a EStG).  Die Tätigkeit muss wie bei der Übungsleiterpauschale: – nebenberuflich ausgeübt und – nachgewiesen werden. Der Betrag muss zudem tatsächlich ausgezahlt werden. Erforderlich für die Auszahlung ist weiter, dass die Satzung eine Grundlage für die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung enthält, da es sich insoweit nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit im engeren Sinn handelt.

Entlastung

Mit dem Beschluss zur Erteilung der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung wird die Geschäftsführung gebilligt und auf die Geltendmachung möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorstand verzichtet. Diese Freistellungswirkung zugunsten des Vorstands betrifft jedoch nur diejenigen Vorgänge, von denen die Mitglieder Kenntnis haben. Der Vorstand hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Entlastung, er kann sie nicht gerichtlich einklagen.

F

Finanzamt

Die Finanzämter sind zuständig für die Verwaltung der Steuern und für die Steueraufsicht der in ihrem Bezirk ansässigen Steuerpflichtigen. Der Verein muss Vorgänge, die für steuerliche Zwecke relevant sein können, innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, bspw. die Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 137 AO). Ansonsten werden steuerrelevante Sachverhalte in den einzureichenden Steuererklärungen erklärt. Das Finanzamt setzt die Steuern durch Steuerbescheide fest. Es erteilt die vorläufige Gemeinnützigkeit und bescheinigt für abgelaufene Veranlagungsjahre die Einhaltung der Gemeinnützigkeit.

Finanzierung

Finanzierung ist im Verein ein sehr vielfältiges Thema. Letztlich geht es darum, den Bedarf an Finanzmitteln in jeder Situation zu sichern. Der Verein muss in der Lage sein, jederzeit seine Rechnungen zu bezahlen. Er muss liquide sein. Typische Finanzierungsquellen für Vereine sind Beiträge, Erlöse aus wirtschaftlichem Handeln (u. a. Sponsoring) und Erlöse aus Aktivitäten des Fundraising (Spenden, öffentliche Fördermittel, Förderverein). Bei jeder Einnahmequelle und den Möglichkeiten der Inanspruchnahme sind die Regeln der Gemeinnützigkeit zu beachten. Für Investitionen des Vereins sind neben gebildeten Rücklagen auch Darlehen, v. a. von Banken, denkbar. Wie bei allen Fremdkapitalfinanzierungen muss perspektivisch die Rückzahlung mit Tilgung und Zinsen aus den Einnahmen des Vereins gesichert werden. Insgesamt muss bei der Vereinsfinanzierung das Risiko des Ausfalls einer Zahlungsquelle oder auch von Zinssteigerungen bei Darlehen berücksichtigt werden, um nicht in wirtschaftliche Not zu geraten. Bei einer nicht gelingenden Finanzierung kann eine Insolvenz des Vereins am Ende stehen.

Förderung der Allgemeinheit

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt u. a. voraus, dass seine Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Soweit nach dem Satzungszweck Personen gefördert werden, darf dieser Kreis aufgrund von Abgrenzungsmerkmalen nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen nicht dauerhaft nur klein sein. Nach Meinung der Finanzverwaltung verletzt ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, diese Bestimmung, wenn die Mitgliedsbeiträge und Umlagen zusammen im Jahresdurchschnitt mehr als 1.023 Euro je Mitglied betragen und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro übersteigen.

Funktionalen Untergliederungen

Die Unterteilung in verschiedene Abteilungen. Steuersubjekt (§ 51 Satz 3 Abgabenordnung [AO])und Rechtsobjekt ist immer der Gesamtverein.

Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO

Nach § 64 Absatz 3 AO gilt eine Freigrenze von 35.000 EUR, d.h. solange nicht mehr Erträge aus wirtschaftlicher Betätigung vorliegen, entfällt die Ertragsbesteuerung (Körperschaft- und Gewerbesteuer) komplett.

G

Gemeinnützigkeit

Institutionen, die nach ihrer Zielsetzung und ihrem tatsächlichen Verhalten die Allgemeinheit fördern, können steuerrechtlich begünstigt sein. Man spricht dabei vereinfacht von gemeinnützigen Körperschaften. Dies sind üblicherweise eingetragene Vereine; jedoch auch nicht eingetragene Vereine, Stiftungen oder GmbHs können steuerbegünstigt sein. Wird die Gemeinnützigkeit versagt, sind nur die Einnahmen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, die unter eine Einkunftsart i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen. Folglich sind z. B. nicht steuerpflichtig: – Schenkungen/Erbschaften, – Zinseinkünfte, die den Sparerfreibetrag zzgl. Werbungskostenpauschbetrag nicht übersteigen.

Gesamtverein

Durch die Satzung des Gesamtvereins (Hauptvereins) werden Unterorganisationen gebildet. Diese können als rechtlich unselbständige Abteilungen ausgestaltet werden. In der Regel werden von dem Gesamtverein jedoch selbständige Körperschaften (rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine) begründet. Ein gemeinsamer räumlicher Mittelpunkt dieser Untergliederungen kann, muss aber nicht bestehen. Anders als bei einem Vereinsverband besteht, soweit die einzelnen Untergliederungen Mitgliedschaften vergeben, eine durchgängige Mitgliedschaft auf allen Ebenen des Gesamtvereins. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einem Zweigverein besitzen Vereinsmitglieder automatisch auch die Mitgliedschaft in dem Gesamtverein. Bestehen zwischen dem Zweigverein und dem Gesamtverein weitere hierarchische Ebenen, besteht für die Mitglieder des Zweigvereins eine mehrfache Mitgliedschaft auf allen Vereinsebenen.

Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung unterscheidet sich deutlich von einer Vereinsordnung. Der Geltungsbereich von Geschäftsordnungen beschränkt sich auf die einzelnen Vereinsorgane. In den Geschäftsordnungen finden sich Regelungen über den Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren, eine interne Entscheidungsfindung oder auch den Einsatz von Beiräten etc. Auf der alleinigen Basis einer Geschäftsordnung kann nicht in die Rechte der Vereinsmitglieder eingegriffen werden. Da die Geschäftsordnungen auf die jeweiligen Vereinsorgane beschränkt sind, bedürfen sie keiner besonderen Ermächtigung. Jedes Vereinsorgan kann sich die von ihm gewünschte Geschäftsordnung geben. Geschäftsordnungen dürfen weder gegen gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder gegen die auf der Satzung beruhenden Vereinsordnungen verstoßen. Höherrangiges Recht geht stets vor.

Gründungsversammlung

Zweckmäßigerweise wird die Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern vorbereitet, da sie sich auch schon um den Satzungsentwurf gekümmert haben. Soll ein anderes Gründungsmitglied diese Aufgaben übernehmen, ist eine Absprache zwischen den Beteiligten erforderlich.

H

Haftung

Eine Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Ansprüchen und aus der Haftungszuweisung nach § 31 BGB ergeben. Danach haftet der Verein für Fehler seines Vorstands bzw. anderer berufener Vertreter. Die Haftungsrisiken sind demgemäß sehr vielfältig und reichen von Organisationsmängeln, der Verletzung von Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Nichterfüllung vertraglicher Leistungen, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen bis hin zur Organ- und Gefährungshaftung. Eine Haftung besteht auch schon in der Gründungsphase. Die Haftung kann allerdings auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und vertragliche ausgeschlossen werden.

I

Idealverein

Ist die Bezeichnung für einen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist bzw. dessen wirtschaftlichen Aktivitäten nur als Hilfs- oder Nebengeschäfte zur Erreichung des in der Satzung vorgegebenen Ziels einzuordnen sind. Der Idealverein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Er kann jedoch auch als nichtrechtsfähiger Verein dauerhaft bestehen.

Ideeller Bereich

Steuerrechtlich sind die Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins voneinander zu trennen. Der ideelle Bereich umfasst auf der Ertragsseite im Wesentlichen die vereinnahmten echten Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Erbschaften. Im ideellen Bereich werden neben der Mitgliederverwaltung die Ausgaben für die Verwirklichung der Satzungszwecke erfasst, soweit diese kein Zweckbetrieb sind. Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs unterliegen nicht der Umsatzsteuer und keiner Ertragsbesteuerung.

J

Juristische Person

Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.

K

Kassenprüfer

Kassenprüfer werden auf der Grundlage einer Satzungsbestimmung oder nach Gewohnheitsrecht von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Buchführung und Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und die Entlastung des Vorstands zu beantragen.

Kassenprüfung

Eine allgemeine Rechtsgrundlage für Kassenprüfungen gibt es nicht. In der Satzung kann sie vorgesehen sein; in vielen Fällen erfolgt sie auf der Grundlage eines langjährigen Gewohnheitsrechts. Inhalt der Kassenprüfung ist die formelle und sachliche Ordnungsmäßigkeit der Belege, Aufzeichnungen, Buchführung und der Rechnungslegung. Sinnvoll ist auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Vereinsaktivitäten. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird mit dem Vorstand erörtert und zusammenfassend in einem Kassenprüfungsbericht niedergelegt. Über die durchgeführte Prüfung wird auf der Mitgliederversammlung berichtet.

L
M

Mitgliedsbeitrag

Ein Verein finanziert seine Aktivitäten regelmäßig durch Mitgliedsbeiträge. Die Form der Erhebung und die Zuständigkeit für die Erhebung und Veränderung von Beiträgen muss zwingend in der Satzung festgelegt sein, wobei die Höhe der Mitgliedsbeiträge durch einfachen Beschluss verändert werden sollte, damit Veränderungen nicht mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden müssen. Steuerrechtlich bleiben Mitgliedsbeiträge außer Ansatz, wenn sie aufgrund der Satzung erhoben werden und es sich wirtschaftlich nicht um unmittelbare Entgelte für Leistungen des Vereins handelt.

Mehrspartenverein

Dies ist ein Verein, der seinen in der Regel sehr weitgefassten Vereinszweck mit Hilfe verschiedener Vereinsabteilungen verfolgt. Trotz möglicherweise verschiedenster Abteilungen hat der Mehrspartenverein nur einen räumlichen Mittelpunkt. Es besteht daher auch nur ein Vereinssitz. Die Abteilungen des Mehrspartenvereins sind unselbständige Untergliederungen. Sie sind keine Vereine oder Personenvereinigungen anderer Rechtsform. Gleichwohl können auch die Abteilungen innerhalb des Vereins eigenständige Aufgaben haben und beispielsweise anstehende organisatorische Fragen selbständig regeln.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist neben dem Vorstand nach § 26 BGB das zweite Pflichtorgan, das für das Bestehen und Funktionieren eines Vereins erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung wird daher häufig auch als das oberste Organ des Vereins bezeichnet. Dies muss jedoch nicht für jeden Verein zutreffen, da die Satzung die Rechte und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sehr weitgehend aufheben und auf andere Organe im Verein übertragen kann. Rechtliche Grundlage ist § 32 BGB. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsgremium des Vereins, in dem die Mitglieder die grundsätzlichen Entscheidungen für den Verein treffen. Die Formalien für die Arbeit der Mitgliederversammlung, die Einberufungsmodalitäten, die Regelungen zur Tagesordnung und Abstimmung darüber müssen in der Satzung genau geregelt werden. Regelungen in einer Vereinsordnung genügen diesen Anforderungen nicht. Vor allem bei großen Vereinen kann die Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch von den Mitgliedern im Rahmen eines Minderheitenbegehrens erzwungen werden.

N

Nichtrechtsfähige Vereine, § 54 BGB

Abs 1) Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Abs 2a)Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich;
Abs 2b) handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Bezeichnung für Vereine, die weder in das Vereinsregister eingetragen (vgl. § 21 BGB), noch aufgrund besonderer Konzession (§ 22 BGB) zur juristischen Person erstarkt sind. Der Terminus nichtrechtsfähiger Verein ist zwar gebräuchlich, jedoch überaus missverständlich, da auch ein nichtrechtsfähiger Verein durchaus Träger von Rechten und Pflichten werden kann. Nichtrechtsfähige Vereine können auf Dauer bestehen. Sie können jedoch auch als vorübergehende Organisationsform zwischen Gründungsverein und e.V. bzw. konzessioniertem Verein dienen. Je nach Vereinszweck (wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich) besteht eine höchst unterschiedliche Haftungssituation für die Vereinsmitglieder. Bei einem nichtrechtsfähigen Verein mit wirtschaftlicher Zielrichtung haften die Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten persönlich und in voller Höhe, während beim nichtrechtsfähigen Idealverein in der Regel nur mit dem Gesamthandsvermögen gehaftet wird.

O

Organisation

Die zielorientierte Gestaltung von Struktur und Abläufen eines Vereins wird unter dem Begriff Organisation verstanden. Typisch ist die Unterscheidung in Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufbauorganisation bezieht sich z. B. auf die Untergliederung des Vereins in Mitgliederversammlung, Vorstand, Abteilungen und Geschäftsstelle. Zuständigkeiten und Informationsströme müssen abgestimmt werden. Die Ablauforganisation richtet sich auf die Erledigung der einzelnen Aufgaben. Grundlage ist die sinnvolle Folge der Arbeitsschritte. Ziel ist die ressourcensparende Aufgabenerfüllung zur Zufriedenheit der Mitglieder. Beispiel Beitrittserklärung: Annahme der Erklärung, Aufnahme in die Mitgliederverwaltung, Versendung eines Begrüßungsschreibens. Die Befugnisse, z. B. beim Zugriff auf das Vereinsverwaltungsprogramm, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Aufbau der Organisation und ihre Modernisierung fallen unter die Organisationsentwicklung. Sie betont den Bezug zu den betroffenen Menschen. Sie sind mit ihren Bedürfnissen und Gefühlen unmittelbar von der Organisation und den damit erreichbaren Leistungen berührt.

P
Q
R

Regionalen Untergliederungen

Aufteilung eines Zweigvereins in Regionen

S

Satzung

Ein Verein, der in das Vereinsregister eingetragen werden will, um „e. V.“ zu werden, benötigt als Eintragungsvoraussetzung eine schriftliche Vereinssatzung. Die Satzung wird daher häufig auch als das „Grundgesetz“ des Vereins bezeichnet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält dazu klare Vorgaben, was in der Satzung geregelt werden muss. Die Satzung als „Verfassung“ des Vereins regelt damit die Grundlagen des Vereinslebens von der Gründung bis zur Auflösung. Das BGB enthält dazu im Wesentlichen nur Rahmenvorgaben. Es ist Aufgabe des Vereins, die Satzung und deren Inhalte zu entwickeln und sich eine „maßgeschneiderte“ Satzung zu geben. Die Satzung muss zu ihrer Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden. Schließlich stellt die Satzung auch die Weichen für die Besteuerung des Vereins.

Satzungsänderung

Die Regelungen der Satzung können ohne weiteres durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Ausnahme ist die Regelung zum Vereinszweck, dieser kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden. Die Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung konkret angekündigt werden. Eine beschlossene Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam, bis zur Eintragung ist der Satzungsänderungsbeschluss schwebend unwirksam und darf weder nach innen noch nach außen angewendet oder vollzogen werden. Somit kann eine Satzungsänderung niemals rückwirkend, sondern nur für die Zukunft beschlossen werden. Die Satzung kann sowohl hinsichtlich der Abstimmungsmehrheit als auch bei der Zuständigkeit für die Satzungsänderung abweichende Regelungen enthalten.

Spende

Eine Spende ist eine freiwillig geleistete Zuwendung ohne eine Gegenleistung an eine gemeinnützige Organisation, die diese für steuerbegünstige Zwecke verwendet. Sofern vom Zuwendungsempfänger nach amtlich vorgegebenem Muster eine Zuwendungsbestätigung erteilt wurde, kann die Spende im Rahmen bestimmter Höchstbeträge bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden.

Sponsoring

Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder Sachwerten durch Unternehmen verstanden, die damit gemeinnützige Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen fördern. Mit der Förderung werden regelmäßig eigene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmes verfolgt. Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring getätigten Aufwendungen können Betriebsausgaben oder Spenden sein. Gelegentlich liegen auch steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen vor. Beim empfangenen gemeinnützigen Verein können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vorliegen. Keine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in zurückhaltender Weise durch den Sponsor gestattet und selbst nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt.

Steuerbefreiungen

Die jeweiligen Steuergesetze befreien einzelne im Gesetz beschriebene Sachverhalte von der Besteuerung. Die Befreiungen sind ertragsteuerlich in § 3 des Einkommensteuergesetzes, § 5 des Körperschaftsteuergesetzes und § 3 des Gewerbesteuergesetzes geregelt. Umsatzsteuerrechtlich sind die Befreiungen in § 4 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Darüber hinaus gewährt die Abgabenordnung (§ 51 ff AO) eine generelle Steuerbefreiung der Aktivitäten von Organisationen, die als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) ausgeübt wird.

Steuerhaftung

Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Steuerpflichten des Vereins zu verantworten und er hat sicherzustellen, dass die Steuern gezahlt werden. Eine Haftung des Vorstands kommt bei einer Pflichtverletzung in Betracht, außerdem können Haftungstatbestände beim Lohnsteuerabzug und bei einer Steuerhinterziehung bestehen. Wenn der Steuerschuldner selbst nicht mehr in der Lage ist, die Steuern zu begleichen, tritt der Haftungsfall ein. Auch bei einer Delegation der Aufgaben an andere Personen trifft die Haftung den Vorstand als Verantwortlichen, ggf. neben den handelnden Personen.

T
U

Unselbständige Abteilung

Funktionale Untergliederungen von Körperschaften. Steuersubjekt (§ 51 Satz 3 Abgabenordnung [AO])und Rechtsobjekt ist immer der Gesamtverein.

Übungsleiter

Viele Vereine beschäftigen Übungsleiter zur Verwirklichung ihrer Satzungsziele. Umstritten ist häufig der arbeitsrechtliche Status: selbstständig oder nicht selbstständig? Hier ist eine grundlegende Information über die zu beachtenden unterschiedlichen Voraussetzungen unumgänglich. Die Tätigkeit eines Übungsleiters ist dadurch gekennzeichnet, dass er durch persönlichen Kontakt Einfluss auf andere Menschen nimmt, um auf diese Weise deren geistige und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Merkmal der Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung. Darunter fällt z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, Chorleiters oder Orchesterdirigenten, aber auch die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung. Die Vergütungen können steuerbefreit nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) sein.

Übungsleiterpauschale

Vergütungen für nebenberuflich tätige Übungsleiter sind bis zu einer Höhe von 2.400 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG), sofern sie für eine gemeinnützige Körperschaft tätig sind. Wenn dem Verein vom Beschäftigten schriftlich bestätigt wird, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhälntis berücksichtigt worden ist, kann die Steuerbefreiung vom Verein berücksichtigt werden.

Unmittelbarkeit

Ein Verein verfolgt unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn er selbst aktiv wird, sei es durch bezahlte Mitarbeiter, den Vorstand oder ehrenamtlich tätige Mitglieder. Die nach dem Gesetz geforderte Unmittelbarkeit liegt auch vor bei der Beauftragung von Hilfspersonen (andere Vereine oder Unternehmen), sofern diese nur auf Anweisung des Vereins tätig werden und keine eigenen Interessen verfolgen. Durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen muss nachgewiesen werden, dass der Verein den Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmt. Auch die Überwachung der Tätigkeit der Hilfsperson ist nachzuweisen und es ist die weisungsgemäße Mittelverwendung sicherzustellen.

V

Verein

Organisation, in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzungen festgelegten Tun, zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen o. Ä. zusammengeschlossen haben.

Verein im Verein

Selbständige Abteilung bzw. Zweigverein oder unselbständige Abteilung

Vereinsauflösung

Der Verein kann Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der dazu erforderliche Beschluss muss mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden. Die Satzung kann eine abweichende Mehrheit vorsehen. Der Auflösungsbeschluss muss im Vereinsregister eingetragen werden. Mit dem Auflösungsbeschluss müssen die Liquidatoren des Vereins bestellt werden, die die Aufgaben des Vorstands übernehmen und das Liquidationsverfahren bis zur Beendigung des Vereins durchführen müssen. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann auch zurückgenommen werden, der Verein lebt dann wieder auf. Bei gemeinnützigen Vereinen ist es zwingend erforderlich, dass das Vermögen für die steuerbegünstigten Zwecke laut Satzung weiterhin eingesetzt wird (Grundsatz der Vermögensbindung).
Der rechtliche Rahmen für den e.V. beschränkt sich an und für sich auf einige wenige Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit wenigen Paragrafen (§§ 55 bis 79 BGB) ist es hier dem Gesetzgeber gelungen, einige Mindestvorgaben für den Verein zu machen. Zudem gibt es wenige „Pflichtvorschriften“, die man bei der Vereinsgründung und beim späteren aktiven Betrieb des Vereins beachten muss.

Vereinshaftung

Der e. V. haftet mit seinem Vereinsvermögen für alle Handlungen, die seine Organe und Organmitglieder in Ausübung der Vereinstätigkeit durchführen. Nach der Rechtsprechung haften danach nicht die Mitglieder des Vereins mit ihrem Privatvermögen, es findet also kein Haftungsdurchgriff statt. Anders ist die Rechtslage bei den handelnden Personen, z. B. der Vorstandsmitglieder. Hier ist es im Einzelfall denkbar, dass ein Vorstandsmitglied – neben dem Verein – persönlich mit seinem Privatvermögen haftet, wenn das Vorstandsmitglied in Ausübung seiner Vorstandspflichten schuldhaft gehandelt und so den Schaden eines Dritten herbeigeführt hat. In diesem Fall (z. B. unerlaubte Handlung) kann sich der Dritte auch unmittelbar an den Schädiger halten. Verein und Vorstandsmitglied haften in solchen Fällen gesamtschuldnerisch.

W
X
Y
Z

Zuwendungen

Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Nr.1 AO). Keine Zuwendungen liegen vor, wenn Mitgliedern im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein Erfrischungen oder bei längerem Einsatz auch übliche Verpflegung angeboten wird. Die Finanzverwaltung beanstandet nicht die Gewährung von Annehmlichkeiten für Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Betreuung von Mitglieder allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Nicht beanstandet werden Sachzuwendungen im Wert von bis zu 40 Euro. Dieser Betrag ist als Jahresbetrag zu verstehen und umfasst neben Sachgeschenken auch Speisen und Getränke für ein Mitglied, bspw. anlässlich eines Vereinsausflugs oder der Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

Zuwendungsbestätigung

Eine Spende ist grundsätzlich nur abzugsfähig, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird. Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Die Zuwendungsbestätigungen dürfen auch maschinell erstellt werden, wenn dies von dem für den Verein zuständigen Finanzamt genehmigt wurde (R 111 Abs. 5 EStR). Eine Spende muss grundsätzlich durch eine durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigte Person unterschrieben sein. Wird eine Zuwendungsbestätigung maschinell erstellt, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden, wenn das zuständige Finanzamt dieses Verfahren genehmigt hat. In einem solchen Fall wird in der Zuwendungsbestätigung auch auf die Genehmigung durch das Finanzamt hingewiesen. Ein Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Spendenbescheinigung vertrauen.