Übungsleiterpauschale Vertrag

Übungsleiterpauschale 2024

Übungsleiterpauschale Vertrag

Übungsleiterpauschale Vertrag

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale beträgt aktuell 3000 Euro je Übungsleiter und Jahr.

In diesem Teil der Übungsleiterpauschale zeige ich dir, wie du den Freibetrag der Übungsleiterpauschale Vertrag in der Praxis anwendest.

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Wie das Finanzamt die Übungsleiterpauschale betrachtet

Eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der steuerfreien Pauschale von maximal 3000 Euro im gemeinnützigen Verein ist, dass die Übungsleitertätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Die Entscheidung ob eine Tätigkeit noch „nebenberuflich“ ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach deren zeitlichen Umfang.

Wie das Finanzamt den Zeitaufwand überprüft

Der Zeitaufwand für die Vereinstätigkeit sollte ein Drittel der Arbeitszeit für einen vergleichbaren Hauptberuf nicht übersteigen. Danach handelt es sich steuerrechtlich nicht mehr um einen Nebenjob.

Nun gibt es natürlich auch den Fall, dass Menschen ohne Hauptberuf wie Hausfrauen, Schüler, Studenten oder Rentner – einer Übungsleitertätigkeit nachgehen.

Das ist überhaupt kein Problem, soweit der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit nicht auf eine hauptberufliche Tätigkeit hinweist.

Übungsleiterpauschale Vertrag

Neben der Möglichkeit, die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung anzugeben, gibt es auch die Möglichkeit, eine entsprechende Vereinbarung bzw. Vertrag zwischen dem Verein und dem Übungsleiter zu treffen. Dafür gibt es unsere Mustervorlage Formular Vertrag Übungsleiter Übungsleiterpauschale Vertrag für dich.

Hier Mustervorlage Formular Vertrag Übungsleiterpauschale herunterladen!

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Mitarbeiterin Franziska Müller

Franziska Müller

Ich kann dir in diesem Beitrag lediglich einen knappen Überblick über das Thema geben.

Falls du dich tiefer mit diesem Bereich beschäftigen möchtest, kann ich dir das nachfolgende Buch ans Herz legen.

Es präsentiert eine leicht verständliche Anleitung und stellt ein bedeutendes Hilfsmittel für die Umsetzung eines erfolgreichen Vereins dar.


Gemeinnützigkeit - Steuern und gestalten: Recht und Steuern für Vereine

Gemeinnützigkeit - Steuern und gestalten Recht und Steuern für Vereine
Dr. Dirk Schwenn und Thomas Krüger haben in diesem Buch zusammengetragen, was Vereinsvorstände heute über Steuern, Recht und Vereinsführung wissen müssen.

Die beiden Herausgeber sind auf Gemeinnützigkeitsrecht und Vereinsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und beraten Vereine und gemeinnützige Organisationen seit Jahrzehnten.

GEMEINNÜTZIGKEIT - STEUERN UND GESTALTEN gibt einen Überblick über die geänderten und aktuellen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen, die gemeinnützige Verbände und ihre Führung erfüllen müssen.

Erfahre mehr über das Buch:

Ist der Übungsleiter für mehrere Vereine tätig?

Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahreshöchstbetrag pro Übungsleiter. Ist der Übungsleiter bei unterschiedlichen Vereinen tätig, wird zusammenaddiert. Insgesamt bleibt dem Übungsleiter 3000 Euro steuerfrei im Jahr.

Diese Zusammenrechnung gilt auch für die Frage, ob der Übungsleiter noch nebenberuflich tätig ist. Arbeitet der Übungsleiter in mehreren Vereinen aktiv mit, wird die Arbeitszeit addiert. Kommt der Übungsleiter bei der Aufrechnung über die Eindrittelgrenze, liegt keine Nebenberuflichkeit mehr vor. Der Übungsleiter kann damit bei keinem der Vereine die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.

Tipp: Lasst euch von euren Übungsleitern schriftlich bestätigen, dass diese die Übungsleiterpauschale nicht bei einem anderen Verein beanspruchen. Nur dann könnt  ihr sicher sein, dass ihr für einen angestellten Übungsleiter keine Lohnsteuer einbehalten müsst.

Gestaltungsmöglichkeiten der Übungsleiterpauschale Vertrag

Viele Übungsleiter arbeiten als „Freie Mitarbeiter“ für Vereine. Sie verdienen aber mehr Geld, als die 3000 Euro Übungsleiterpauschale.

Die Einnahmen des Sporttrainers betragen 5000 Euro jährlich. Dann kann er hierfür 3000 Euro aus der Übungsleiterpauschale abziehen. Er muss also „nur“ noch 2000 Euro versteuern.

Wenn ein Übungsleiter engagiert in eurem Verein mitarbeitet, bedeutet das meist auch, dass ihm für seine Aktivitäten Kosten entstehen. Die kann er natürlich steuermindernd geltend machen.

Aber erst nach Abzug der Übungsleiterpauschale.

Für das Beispiel bedeutet dies Folgendes:

5000,00 € Einnahmen des Trainers

3050,00 € Die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Ihrem Verein entstehen

Er kann nur die Kosten steuermindernd ansetzen, die den Betrag der Übungsleiterpauschale übersteigen. Abzugsfähig sind also 50,00 €.

So rechnet ihr:

Vergütung 5.000 Euro abzgl. Übungsleiterpauschale - 3.000 Euro = 2.000 Euro

abzgl. Kosten (3.050 € - 3.000 €) = 50 €

ergibt steuerpflichtige Einnahmen (2.000 € - 50 €) = 1.950 €

Mitarbeiter Marcel Hofmann

Marcel Hofmann

Hier noch ein weiteres Buch das ich dir empfehlen kann.

Voller praktischer Tipps und praxiserprobtem Wissen.


Recht, Buchführungspflichten, Haftung und Datenschutz für Vereine

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Praktische Hilfe für Vereine, Vereinsmitarbeiter und deren Berater. Mit zahlreichen Beispielen, Praxistipps, Schaubildern und Übersichten.

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Der besondere Tipp: Reisekosten

Es kommt immer wieder zu Diskussionen über die Erstattung der Reisekosten bei Trainern, Betreuern und anderen, die nicht im Verein angestellt sind.

Ja, ihr könnt die Reisekosten erstatten, auch wenn der Übungsleiter schon die Übungsleiterpauschale erhält.

Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag Vertrag

Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zusammen anwenden. Dabei ist folgendes zu beachten:

Ist die Person „nur“ Übungsleiter in Ihrem Verein?

Sie kann dann entweder die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro oder die Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal 840 Euro beanspruchen. Jedoch anders sieht es aus, wenn der Übungsleiter zusätzlich eine andere ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Schriftführer) für den Verein ausübt.

Wichtig aber ist, dass beide Aktivitäten wirklich nichts miteinander zu tun haben. Es muss sich also um zwei total eigenständige „Arbeitsbereiche“ handeln. Ich empfehle deshalb unbedingt, für die Tätigkeit als Übungsleiter einen schriftlich Vertrag zu schließen.

 


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