Haftungsbeschränkung eines Vereins innerhalb einer Satzung

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister macht diesen vor dem Gesetz zu einer juristischen Person. Alle Rechte und Plichten werden somit wirksam. Eingeschlossen hiervon ist vor allem die Haftung bei Schäden.

Die Haftung erstreckt sich insbesondere

  • nach § 31 BGB auf Schäden, die der Vorstand selber, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter durch eine Handlung/Rechtsgeschäft einem Dritten zufügt und
  • auf andere Tatbestände der Schadensersatzplicht, wie eine Haftung gegenüber Mitgliedern.

Jeder Verein kann durch eine entsprechende Satzungsregelung – wenn auch nur in begrenztem Umfang – das Haftungsrisiko so gering wie möglich halten. Es ist zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis bei der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden. Das Innenverhältnis betrifft die Haftung gegenüber den eigenen Mitgliedern. Im Außenverhältnis handelt es sich hier um Nichtmitglieder.

Was sagt das Gesetz?

§ 31 BGB

„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.“

Soviel zum Gesetzestext. Immer etwas verdreht formuliert. Gemeint sind alle Handlung die rechtsgeschäftlich oder tatsächlich stattfinden. Alles was diese Personen tun, wird dem Verein zugerechnet, als ob er es selber ausgeführt hätte.

Diese Haftung kann nicht in der Satzung ausgeschlossen werden (§ 40 BGB).  Die Unabänderlichkeit dieses Paragraphen ergibt sich durch die Satzung, da der Verein nicht im voraus bestimmen kann, für welchen Schaden er haftet oder nicht. Eine Haftungsbeschränkung  im Verein kann auch nicht in der Vereinssatzung gegenüber den Mitgliedern beschränkt werden.


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Fahrlässigkeit

  • Eine einfache Fahrlässigkeit ist nur schwer erkennbar. Diese liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte oder aus nichtabsichtlicher Unachtsamkeit nicht beachtet wurde. Bei der einfachen Fahrlässigkeit ist diese „Offensichtlichkeit“ nicht sofort erkennbar. Es wär auch nicht dem Mitglied fair gegenüber diese einfache Fahrlässigkeit aus der Vereinssatzung auszuschließen und ein entstandenen Schaden dem Mitglied zu überlassen.
  • Wurde die Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Für jeden muss die Anforderung an die Sorgfalt in der Situation des Betroffenen offensichtlich sein.
  • Die Zurechnungsregelung des § 31 BGB geht von einem Schaden an einen „Dritten“ aus. Eine dritte Person kann ein Mitglied sowie ein Nichtmitglied sein. Es muss zuerst geklärt werden, in wie weit sich das Nichtmitglied in derselben Position befindet wie das Mitglied. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsbeschränkung in der Satzung gegenüber dem Mitglied erfolgen.Befindet sich das Nichtmitglied nicht in der selben Situation wie das Mitglied, so liegt kein Fall nach § 31 BGB vor. Die Haftung könnte gegenüber dem Mitglied in der Vereinssatzung beschränkt werden.

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Wie ist die Haftung nach innen begrenzt?

Hier liegt im Gegensatz zur strengeren Haftung im Außenverhältnis eine Begrenzung im Innenverhältnis nach § 31a Abs. 1 BGB vor. Zu unterscheiden ist das Verhältnis des Vorstandes zum Verein und dem Verhältnis des Vorstandes zum Mitglied.

Ein Vorstand haftet gegenüber dem Verein in seinem Tun nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies trifft auf Vorstände zu, die unentgeltlich oder für einen Vergütung bis 500,00 Euro jährlich ihre Vorstandsarbeit leisten. Eine Haftungsbeschränkung per Satzung ist hier nicht notwendig, weil das Gesetz diese bereits vorsieht.

Wie ist die Haftungsbegrenzung für vergütete Vorstände?

§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst nicht die besser vergüteten Vorstände. Diese kann innerhalb der Vereinssatzung beschränkt werden. Das ergibt § 40 BGB, da dies hier nicht ausgeschlossen wird. Eine Haftungsbeschränkung im Verein kann aber nicht im Falle des Vorsatzes ausgeschlossen werden. Dies würde sogar gegen das Gesetz verstoßen.

§ 31a Abs. 1 BGB beschränkt nur die Haftung gegenüber den Mitgliedern. Dies betrifft aber nur unentgeltliche oder geringfügig entlohnte Vorstände. Hier ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Was ist sonst noch wichtig:

Eine Haftungsbeschränkung innerhalb der Vereinssatzung ist somit nur in einem begrenztem Umfang möglich. Sie kann aber mit einer individuellen vertraglichen Vereinbarung eingegrenzt werden. Eine Haftung für Vorsatz kann aber auch hier nicht ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Die Möglichkeit die Haftung durch AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) einzugrenzen besteht. Jedoch muss hier § 307 ff. BGB beachtet werden, da das Gesetz dies reglementiert.