Organe und Verwaltung im Zweigverein

Organe und Verwaltung

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Organe der Abteilungen und besondere Vertreter

Organe und Verwaltung der Abteilungen werden, wenn die Satzung das nicht anders bestimmt, vom Hauptverein bestellt. Die Satzung kann das der Abteilung übertragen. Dann können Abteilungsleiter zum Beispiel von einer Versammlung der Abteilungsmitglieder gewählt werden.

Anzahl der Abteilungsorgane

Art und Zahl der Abteilungsorgane können frei festgelegt werden. Es gibt keine Pflichtorgane. Normalerweise werden sie wie im Gesamtverein gebildet. So um Beispiel als Abteilungsversammlung, Abteilungsleiter, Kassenführer, etc. Neben der Abteilungsleitung sind auch weitere Organe denkbar, wie zum Beispiel ein Abteilungsbeirat. Beschlüsse dieser Organe haben aber – wenn die Satzung das nicht anders regelt – nur Bindung für die Abteilung. Die Weisungsbefugnis der Abteilungsleitung bezieht sich nur auf die Abteilungsmitglieder.


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Stellung der Abteilungsleiter

Abteilungsleiter sind nicht von alleine Mitglieder des Vorstands. Die Satzung kann dies bestimmen – oder ihnen zumindest ein Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen einräumen. Abteilungsleiter haben auch keine Vertretungsberechtigung für den Gesamtverein.

 

 Sie können aber vom Gesamtverein als sogenannte besondere Vertreter eingesetzt werden. Sie haben dann für alle Geschäfte, die gewöhnlich bei der Abteilung anfallen, Vertretungsmacht für den Gesamtverein. Eine separate Vertretungsmacht für die Abteilung gibt es aber nicht. Fehlt eine solche Satzungsregelung, kann ein Abteilungsleiter auch mit einer Einzelvollmacht des Gesamtvorstands im Außenverhältnis handeln. In einer Finanz- oder Geschäftsordnung sollten dann aber der Umfang bzw. die Grenzen der Eigenverantwortlichkeit geregelt werden.

 Sind Abteilungsleiter vertretungsberechtigt, wird durch ihre Rechtsgeschäfte der Gesamtverein verpflichtet, nicht etwa nur die Abteilung. Die Abteilung hat ja grundsätzlich keine eigene Rechtsfähigkeit.


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Organe und Verwaltung

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Selbstverwaltung der Abteilungen

Abteilungen könne durch die Satzung die Möglichkeit erhalten, sich selbst zu verwalten. Einen Anspruch darauf haben Abteilungen aber nicht. Im Zweifelsfall unterliegt die Abteilung immer der Leitung durch den Gesamtvorstand. Regelungen, die innerhalb einer Abteilung getroffen werden, wirken sich nicht auf andere Abteilungen oder den Gesamtverein aus. Regelungen des Gesamtvereins haben immer Vorrang.

Wichtig: Die Selbstverwaltung der Abteilung bedeutet nicht, dass die Abteilung einem Verein (also einer juristischen Person) gleichgestellt ist und entsprechend handeln kann. Sie ist eine unselbstständige Untergliederung. Sie kann kein eigenes Vermögen erwerben.

Abteilungen haben keine eigenen Mitglieder

Die Mitgliedschaft bezieht sich nur auf den Gesamtverein. Allerdings kann im Rahmen der Satzung die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern den Abteilungen übertragen werden.

 

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