Gesetz und Satzung in einer Abteilung

Wichtig: Die juristische Person ist immer der Gesamtverein

Gesetz und Satzung

© Verein im Verein

Was sagt das Gesetz: Der Gesamtverein ist als Körperschaft im Vereinsregister eingetragen und daher immer die juristische Person (§ 21 BGB). Die Vertretung nach außen kann nur vom Hauptvorstand (§ 26 BGB) wahrgenommen werden.

Unselbständige Abteilungen (Verein im Verein) können keine Verträge abschließen.

Weder im Außenverhältnis noch mit dem Gesamtverein oder untereinander.

 

Beispiel

Der Abteilungsleiter Sportplatz, Ralf L., möchte zur Sportplatzpflege eigenständig einen Rasentraktor kaufen. FALSCH! Diesen Kauf kann nur der (Haupt)Vorstand rechtsgültig durchführen.

Natürlich kann und muss in einem großen Verein der Gesamtvorstand nicht wegen jeder Kleinigkeit, wie beispielsweise dem Kauf von einem Satz neuer Noten oder der Anschaffung von einer neuen Trachtenhose, aktiv werden.


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Hilfe: Der Abteilungsvorsitzende kann aber für bestimmte Zwecke in der Satzung zum „besonderen Vertreter“ (§ 30 BGB) benannt oder mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden.
Beispiel: In der Satzung vom Verein im Verein steht: „Der Abteilungsleiter Sportplatz kann innerhalb einer Betragsgrenze von 500,00 Euro je Gegenstand eigenständig ohne Zustimmung des Hauptvorstandes handeln.“
Aber: Bei ungenehmigten Überschreitungen haftet der Abteilungsleiter persönlich (§ 179 BGB).

Satzung des Gesamtvereins ist ausschlaggebend

Die Satzung kann Organe und Aufgaben der Abteilungen im Rahmen des Gesamtvereins festlegen. So kann die Abteilung zum Beispiel Abteilungsleiter wählen, die (bei entsprechender Satzungsgestaltung) auch Mitglied des Gesamtvorstands sein können. Das gleiche gilt für

  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
  • die eigene Beschlussfassung über organisatorische Fragen (zum Beispiel Abteilungsfinanzen) sowie
  • die Wahl von Organen (zum Beispiel Abteilungsleiter).

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Gesetz und Satzung

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Wichtig

Niemals kann eine Abteilung, also ein Verein im Verein,  die Satzung des Gesamtvereins ändern. Sie hat auch keine Sonderstellung im Verein. Sie können zum Beispiel Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu keiner Zeit anfechten. Das ist nur über ihre Mitglieder, nicht als Abteilung selbst, möglich.

Geschäftsordnungen der Abteilungen (Abteilungsordnung) sind gegenüber der Satzung des Gesamtvereins immer nachrangig. Überschneiden sich Regelungen miteinander, hat immer die Satzung Vorrang. Die Satzung gilt uneingeschränkt auch für die Abteilungen.

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