Rücktritt Vereinsvorstand – Gratis Tipps beim Rücktritt

Was ist zu beachten, wenn der Vereinsvorstand zurücktritt?

Der Vorsitzende bzw. Vorstand eines Vereins kann jederzeit seinen Rücktritt bekannt geben. Es gibt beim Rücktritt des Vereinsvorstandes einiges zu beachten. Wichtige Tipps rund um die Rücktrittserklärung des Vereinsvorstand erhalten Sie im diesem Beitrag.


Rücktritt vom VereinsvorstandSteht ein Rücktritt des Vereinsvorstand bevor, müssen einige Dinge beachtet werden. Die Amtsniederlegung kann dem Verein Schaden zufügen, da dieser im schlimmsten Fall nicht mehr handlungsfähig ist. Der Vereinsvorstand muss besetzt sein, das schreibt sogar das Gesetz vor. Eine Amtsniederlegung des Vorstand kann Konsequenzen im Verein haben.

 


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Wann darf ein Vereinsvorstand zurücktreten?

  • die Insolvenz des Vereins steht bevor
  • aus persönlichen Gründen
  • fehlenden vertrauensvollen Zusammenarbeit
  • krankheitsbedingte Gründe
  • Tod des Vereinsvorstand

Ein ehrenamtliches Vereinsmitglied darf jederzeit zurücktreten, sofern die Satzung keine andere Regelung trifft oder im Verein eine besondere Situation vorliegt (z. B. der Verein wäre durch den Rücktritt des Vorstand handlungsunfähig). Nach § 671 BGB kann der ehrenamtlich tätige Vorstand seine Bestellung durch den Verein (§ 27 Abs. 1 BGB) jederzeit kündigen.

Dem Verein muss aber ausreichend Zeit bleiben, den frei werdenden Vorstand neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das gilt erst recht dann, wenn der Vorstand lediglich aus einer Person besteht und diese ihr Amt niederlegen will. Der Rücktritt eines Vereinsvorstands sollte daher nur zu einem bestimmten festgelegten Zeitpunkt erfolgen.


Rücktritt vom Vereinsvorstand wegen Krankheit

Sollte der Vereinsvorstand wegen einer schweren Erkrankung vom Vorsitz zurücktreten müssen, so gibt es natürlich hierfür nicht den „richtigen“ Zeitpunkt. Hier geht die Gesundheit vor. Zu Beachten gilt, dass der Rücktritt geregelt wird. Vor allem bei Krankheit sollte es nicht lange vor sich hergeschoben werden. Die Mitgliederversammlung muss also die Möglichkeit haben, die Nachfolge zu regeln.

Gegenüber wem muss der Rücktritt erklärt werden?

Der Rücktritt kann sowohl gegenüber einem Mitglied des § 26 BGB-Vorstands des Vereins (vgl. § 28 Abs. 1 BGB) als auch gegenüber dem Bestellungsorgan (i. d. R. die Mitgliederversammlung) wirksam abgegeben werden.


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Dabei gibt es keine Formvorschrift der Rücktrittserklärung des Vorstand. Diese kann formfrei, d.h. auch mündlich abgegeben werden. Außer in der Satzung wurde etwas anderes festgelegt.

Jedoch darf der Rücktritt des Vorstand durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Wichtig: Der Rücktritt des Vorstand beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung.

Ist die Abdankung wirksam erklärt worden, kann die Amtsniederlegung nicht mehr zurückgenommen werden! Vermeiden Sie also unüberlegte, emotionale Äußerungen, da sie rechtlich gesehen wirksam sind.


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 Pflichten nach dem Rücktritt

Nach § 667 BGB muss der Vorstand nach seinem Rücktritt alles herausgeben, was er während seiner Amtszeit in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied erhalten hat.

Dazu gehören

  • Vereinsunterlagen
  • Mitgliederunterlagen
  • Schriftverkehr
  • Berichte
  • Bankunterlagen
  • Geld und Wertgegenstände
  • Sachen des Vereins u. v. m.

Herauszugeben sind auch die Schlüssel für Vereinsräume. Den Anspruch auf Herausgabe hat der Verein gegen das Vorstandsmitglied und er kann diesen Anspruch ggf. gerichtlich geltend machen.

Löschung nach Rücktritt im Vereinsregister veranlassen

Der Vorstand des Vereins sollte nach dem Rücktritt bzw. seiner Amtsniederlegung schnellstens über den Notar die Löschung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds im Vereinsregister veranlassen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann das zurückgetretene Vorstandsmitglied für den Verein noch im Außenverhältnis handeln!


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