Sieht man sich in einigen Vereinen um, so gibt es bereits viele selbständige Abteilungen, ohne dass es richtig wahrgenommen wird. Sehr oft verselbständigen sich Abteilungen. Sie handeln im eigenen Namen und merken oft gar nicht, dass sie eigentlich bereits ein nichtrechtsfähiger Verein im Verein sind. Um eine Abteilung als selbständige Abteilung definieren zu können gibt es keinen Richtwert. Es sollte der gesamte Vorstand mit den jeweiligen Abteilungsleitern in einem konstruktiven Gesprächen sich zusammensetzen und darüber entscheiden.

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Vor allem bei großen Vereinen, die mitgliederstarke Abteilungen haben, kann es sich daher als Vorteil erweisen, diesen mehr Befugnisse einzuräumen, als einer unselbständigen Untergliederung. Hier bietet sich die Gründung einer selbstständigen Abteilung oder eines Zweigvereines an.
Wann ist eine selbständige Abteilung bzw. ein Zweigverein als solcher anzusehen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.03.1984, BGH 2.7.2007) ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Verein als selbständige Abteilung oder Zweigverein anzusehen, wenn diese:
- auf Dauer angelegt ist.
- Aufgaben nach Außen wahrnimmt.
- im eigenen Namen auftritt.
- eine eigene, handlungsfähige Organisation ist.
- vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.
- eine körperschaftliche Verfassung besitzt.
- einen Gesamtnamen führt.
- neben der unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein auch eigenständige Aufgaben wahrnimmt.
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