Satzungsänderung im Verein

Satzungsänderung im Verein

Satzungsänderung im Verein

Eine Satzungsänderung im Verein macht jeder einmal mit. Auch eure Vereinssatzung hat nicht ewig Bestand. Manche Änderungen in deinem Verein bedürfen deshalb einer Satzungsänderung.

Wie ihr eure Satzungsänderung ohne Probleme umsetzt, erfahrt ihr in diesem Artikel. Ich zeige, worauf geachtet werden muss und bringe euch Schritt für Schritt zum Ziel.

Nur auf Basis einer entsprechenden Satzung kannst du als Vorsitzender oder Mitglied vernünftig und rechtssicher arbeiten.

Schritt für Schritt zur Satzungsänderung im Verein

1: Prüfung der notwendigen Änderungen
2: Die Einladung zur Mitgliederversammlung
3: Die richtige Ankündigung in der Tagesordnung
4: Die Beschlussfassung
5: Die Protokollierung
6: Die Anmeldung mit Musteranmeldung
7: Prüfung der Anmeldung durch das Gericht
8: Die Bekanntmachung der Änderung

Gründe für eine Satzungsänderung

Jede Änderung von Formulierungen der Gründungssatzung oder einer danach beschlossenen Satzung ist eine Satzungsänderung. Auch wenn z. B. nur eine redaktionelle Änderungen  vorgenommen werden soll, liegt eine Satzungsänderung vor.

Eine Ergänzung der Satzung oder die Streichung von Regelungen stellt natürlich immer eine Satzungsänderung dar.

Gründe für eine Satzungsänderung:

  • Vergrößerung des Vorstandes
  • die Aufgabenbereiche des Vorstands sind neu zu  ordnen
  • der Vereinszweck wird erweitert
  • der Sitz des Vereins wird verlegt
  • die Bildung einer Jugendvertretung
  • Textstellen haben sich als mehrdeutig erwiesen
  • Regelungen sind überflüssig geworden
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Schritt 1: Prüfung einer notwendigen Satzungsänderung

Die Satzung ist für jeden Verein frei änderbar.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: In der Satzung steht, dass bestimmte Punkt nicht änderbar sind.

Was ist als erstes zu tun?

Eine beauftragte Satzungskommission aus dem Verein klärt vor der Einladung zur Mitgliederversammlung folgende Fragen:

  • Enthält die bestehende Satzung Bestimmungen, die deren Änderung bestimmter Regelungen verbieten?
    Das Ergebnis dieser Prüfung bestimmt die Zulässigkeit und den Umfang der Satzungsänderungen.
  • Welche Regelungen werden nur redaktionell oder müssen sogar inhaltlich überarbeitet werden?
  • Welche Teile der Satzung müssen ergänzt oder evtl. gestrichen werden?

Mitgliederversammlung bestimmt über Satzungsänderung

Wenn zu einem Regelungspunkt unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt oder den zu beschließenden Text bestehen, kannst du als Vorsitzender die Alternativen in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung stellen, denn über den Inhalt der Satzung hat allein die Mitgliederversammlung zu bestimmen. Dabei haben deine Empfehlungen selbstverständlich besonderes Gewicht.

Satzungskommission

Die Satzungskommission kann lediglich Vorschläge unterbreiten. Daher ist es vor der Mitgliederversammlung nicht zwingend notwendig, dass in jedem zu ändernden Satzungspunkt Einstimmigkeit in der Satzungskommission herrscht.

Für eine reibungslose Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist es jedoch empfehlenswert, immer nur zwei Alternativen zur Abstimmung zu stellen. Bei der Vorstellung der Satzungsänderungen sollten den Mitgliedern auch die Folgen der unterschiedlichen Alternativen aufgezeigt werden.

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Schritt 2:  Die Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung durch Beschlüsse geregelt. Aus diesem Grund ist gemäß § 32 BGB auch die Mitgliederversammlung für eine Änderung der bestehenden Satzung zuständig.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn in der bestehenden Satzung das Recht zur Satzungsänderung auf den Vorstand oder ein anderes Gremium ausdrücklich in vollem Umfang oder für bestimmte Regelungsgegenstände übertragen wurde.

Ein Beispiel:

Eure Satzung besagt, dass rein redaktionelle Änderungen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden können. In diesem Fall kann der Vorstand die Satzung selbst durch einstimmigen Beschluss ändern, sofern es sich tatsächlich um rein redaktionelle Änderungen handelt, wie die Beseitigung von Rechtschreibfehlern, die Einfügung fehlender Wörter oder Satzzeichen.

Schritt 3: Die richtige Ankündigung in der Tagesordnung

Der Vorstand eines Vereins ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Satzung regelt auch, wie die Einladung zur Versammlung erfolgen muss. In der Regel geschieht dies schriftlich per Post oder E-Mail. Es ist wichtig, dass die Einladung rechtzeitig vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingeht und alle relevanten Informationen wie Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung enthält.

Eine rechtzeitige und vollständige Einladung ist notwendig, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Versammlung teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. Es empfiehlt sich, die Einladung auch auf der Website des Vereins zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder informiert sind. Wichtig ist auch, dass die Tagesordnung der Versammlung klar und verständlich formuliert ist und alle Themen enthält, die besprochen werden sollen.

Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und hat die Befugnis, über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt in der Regel dem Vorstand. Die Satzung kann jedoch auch andere Regelungen vorsehen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in der Regel schriftlich erfolgen und den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen. In Ausnahmefällen kann die Satzung auch eine kürzere Frist vorsehen.

In der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung genannt werden. Die Tagesordnung muss alle Punkte enthalten, über die abgestimmt werden soll. Nur über Tagesordnungspunkte, die in der Einladung genannt wurden, darf abgestimmt werden. Ausnahmen hiervon sind nur in Ausnahmefällen möglich und müssen in der Satzung geregelt sein.

Mehrheit von zwei Dritteln

Satzungsänderungen bedürfen in der Regel einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Hierbei müssen die Mitglieder über den Beratungsgegenstand "Satzungsänderung" bei der Einberufung der Versammlung informiert werden. Die Ankündigung in der Tagesordnung, dass die Satzung geändert werden soll, gibt den Mitgliedern die Gelegenheit, sich auf die Versammlung vorzubereiten und sich mit Fragen an den Vorstand zu wenden.

Es genügt, anzugeben, welche Satzungsbestimmungen im Einzelnen geändert werden sollen. Es ist jedoch nicht ausreichend, nur den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" anzugeben. Vielmehr müssen die Bestimmungen der Satzung im Einzelnen aufgeführt werden, die geändert und zur Abstimmung gestellt werden sollen.

Tagesordnung

Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung müssen die geplanten Änderungen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Es ist nicht ausreichend, nur den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" zu nennen. Stattdessen müssen die betreffenden Satzungsbestimmungen im Einzelnen genannt werden. Wenn die Satzung insgesamt neu gefasst werden soll, muss der neue Text den Mitgliedern zugesendet werden oder zumindest in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden können.

Die Mitglieder müssen über den Beratungsgegenstand "Satzungsänderung" bei der Einberufung der Mitgliederversammlung informiert werden. Dadurch können sie frei entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen und sich gegebenenfalls auf die Versammlung vorbereiten wollen. Es ist nicht notwendig, den vollständigen Wortlaut der Satzung in der Einladung anzugeben, aber es müssen die geplanten Änderungen im Einzelnen benannt werden.

Wenn die Änderungen beschlossen werden, müssen sie von einem Notar beurkundet werden, um wirksam zu sein. Es ist wichtig, die Satzung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen des Vereins entspricht.

Schritt 4: Die Beschlussfassung

Der neue Text der Satzung ist vor der Beschlussfassung zu verlesen. Haben Sie ihn den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Versammlung zugeschickt, können Sie auf die Verlesung verzichten. Vor der Beschlussfassung muss der Versammlungsleiter auf diese Möglichkeit hinweisen: Jedes Mitglied kann verlangen, dass über die einzelnen Punkte eine Aussprache stattfindet und /oder über jeden einzelnen Punkt der Satzungsänderung gesondert abgestimmt wird.

Macht ein Mitglied von seinen Rechten Gebrauch und verlangt die gesonderte Beschlussfassung über die einzelnen zu ändernden Punkte, kann die Satzung nicht mehr insgesamt zur Abstimmung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung hat dann über jede einzelne Regelung, die geändert werden soll, einen eigenständigen Beschluss zu fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen grundsätzlich mit der Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Mehrheitsverhältnisse

Ihre Satzung kann die notwendigen Mehrheitsverhältnisse abweichend vom Gesetz regeln. Derartige Bestimmungen gehen dann den gesetzlichen Mehrheitsverhältnissen vor. Enthält Ihre Satzung keine eigenständigen Regelungen, mit welchen Mehrheiten Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen sind, oder verweist sie auf § 33 BGB, dann gelten folgende Mehrheitsverhältnisse: Sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür, dass die vorgeschlagenen Satzungsänderungen vorgenommen werden, dann ist die Satzungsänderung beschlossen, sofern es sich nicht um Regelungen handelt, die den Zweck des Vereins betreffen.

Satzungsänderung

Soll mit der Satzungsänderung der Vereinszweck geändert werden, müssen alle Mitglieder der Zweckänderung zustimmen. Es muss also ein einstimmiger Beschluss Vorliegen. Sie können die Einstimmigkeit auch dadurch erreichen, dass die Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder per Fax erklären können. Die Zustimmung der nicht in der Versammlung anwesenden Mitglieder muss vor der Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder vorliegen. Das schriftliche Zustimmungsverfahren ist nur erlaubt, wenn die Satzung ein derartiges Verfahren nicht ausdrücklich verbietet.

Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. Gezählt werden ausschließlich die Ja- und Nein- Stimmen. Maßgebend dafür, ob die Satzungsänderung angenommen oder abgelehnt ist, sind die tatsächlich abgegebenen Stimmen und die sich aus deren Auszählung ergebenden Mehrheiten. Der Versammlungsleiter verkündet nach Auszählung das Abstimmungsergebnis.

Schritt 5: Die Protokollierung einer Satzungsänderung

Satzungsänderung im VereinDie Satzungsänderung muss in vollem Wortlaut im Versammlungsprotokoll protokolliert werden. Zum Abstimmungsergebnis sind im Protokoll anzugeben die Anzahl der abgegebenen Stimmen, die Anzahl der Ja-Stimmen, die Anzahl der Nein-Stimmen und die Anzahl der ungültigen Stimmen.

Das Protokoll über die Satzungsänderung kann z. B, so lauten:

Der Versammlungsleiter gibt den Antrag des Vorstands nach TOP 3 bekannt, wonach die §§ 1 und 3 der derzeitigen Fassung folgenden Wortlaut erhalten sollen:

§1 Vereinsname Der Name des Vereins lautet …
§ 3 Vorstand, Verantwortungsbereiche
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Die im Verein anfallenden Aufgaben werden wie folgt 1/erteilt:
– 1. Vorsitzender: …
– 2. Vorsitzender: …
– 3. Vorsitzender: …

Über die zu ändernden Vorschriften fand auf Antrag der Mitglieder eine Aussprache statt. Änderungsanträge der Mitglieder gab es nicht. Über den Antrag wurde nach Aussprache durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt.

Abgegeben wurden insgesamt 193 Stimmen, davon waren 150 Ja-Stimmen, 35 Nein-Stimmen und 8 Stimmen ungültig.

Es wird festgestellt, dass der Antrag des Vorstands damit der nach der Satzung erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit angenommen ist.

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Schritt 6: Die Anmeldung

Wenn die Satzung geändert wird, muss dies dem Vereinsregister gemeldet Werden (§ 71 BGB). Musteranmeldung - hier klicken!

Die Vereinssatzung kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die beschlossenen Änderungen werden aber nach außen nur dann wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen werden. Solange dies nicht erfolgt ist, entfaltet sie im Verhältnis zu den Mitgliedern oder Dritten keine Wirkung.

Es können zwar auf der Grundlage der geänderten Satzung schon Beschlüsse gefasst werden. Sie werden aber erst rechtswirksam, wenn die geänderte Satzung in das Vereinsregister eingetragen wurde. Die Satzungsänderung ist vom Vorstand beim Registergericht anzumelden. Der Anmeldung müssen Sie den Mitgliederbeschluss über die Satzungsänderung in Urschrift und Abschrift beifügen.

Die Unterschriften des Vorstands unter der Anmeldung der Satzungsänderung müssen - wie bei der Erstanmeldung - öffentlich beglaubigt sein (§ 77 BGB). Die Anmeldeerklärung kann vom Vorstand selbst oder von einem Dritten abgefasst werden. Notwendig ist jedoch, dass Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter der Anmeldung von einem Notar beglaubigt werden (§§ 77, 129 BGB, § 40 Beurkundungsgesetz).

In der Anmeldung muss enthalten sein:

als Adresse: zuständiges Registergericht
Absender: Name des antragstellenden Vereins
Was Wird angemeldet?
- Satzungsänderung in einzelnen Punkten oder Satzungsneufassung
- beigefügte Unterlagen

Nach § 71 BGB müssen Sie der Anmeldung der Satzungsänderung folgende Unterlagen beifügen:
1. Beschluss über die Satzungsänderung im Original
2. Beschluss über die Satzungsänderung in Abschrift

 

Schritt 7: Prüfung der Anmeldung durch das Gericht bei einer Satzungsänderung

Die Anmeldungserklärung und alle notwendigen Unterlagen werden vom Registergericht geprüft auf örtliche Zuständigkeit: War der Verein bisher schon im Vereinsregister eingetragen und wurde durch die Satzungsänderung der Sitz nicht geändert, ist das bisherige Registergericht weiterhin zuständig. Sieht das Gericht noch Aufklärungs- oder Nachbesserungsbedarf, wird es euch auffordern, noch zusätzliche Informationen nachzuliefern oder weitere Unterlagen einzureichen.

Wenn die Satzung schon mehrfach geändert wurde, kann es Probleme mit der Lesbarkeit oder Verständlichkeit geben. In derartigen Fällen ist das Gericht nach § 9 Absatz 4 VRV berechtigt, die Eintragung der letzten Satzungsänderung davon abhängig zu machen, ihm eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der Änderungen vorzulegen. Einer derartigen Auffassung müsst ihr nachkommen, es sei denn, ihr könnt das Gericht davon überzeugen, dass die Satzungsänderung ganz dringend eingetragen werden muss und keine Zeit ist, den kompletten Satzungstext als Lesehilfe zur Vereinsakte zu reichen.

Hält das Gericht die Anmeldung für formell und materiell in Ordnung, erfolgt die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister. Mit der Eintragung in das Vereinsregister entfaltet die geänderte Satzung für Mitglieder und Dritte Rechtsverbindlichkeit. Ist das Gericht der Ansicht, dass Eintragungshindernisse bestehen, dann teilt es euch dies in einer förmlichen Verfügung mit. Ihr erhaltet dann die Gelegenheit, innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist die Mängel zu beheben und das Eintragungshindernis zu beseitigen.

Fristverlängerung

Wenn ihr nicht in der Lage seid, den Mangel in der vom Gericht festgesetzten Zeitspanne zu beheben, dann stellt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung. Ihr habt dann Gelegenheit, innerhalb der verlängerten Frist das Eintragungshindernis zu beseitigen. Über die Fristverlängerung wird durch einen Gerichtsbeschluss entschieden. Solange dieser Beschluss nicht vorliegt, ist die Frist nicht verlängert. Gelingt es nicht die Eintragungshindernisse zu beseitigen, weil zur Beseitigung eines vom Gericht festgestellten Satzungsmangels ein Mitgliederbeschluss erforderlich ist, den ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht erlangen könnt, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Den Antrag auf Anmeldung zurücknehmen. Den Antrag dann zu einem späteren Zeitpunkt - nachdem das Eintragungshindernis beseitigt wurde- erneut stellen.

2. Das Gericht über die Anmeldung entscheiden lassen. Es wird bei formellen oder materiellen Mängeln zunächst mitteilen, aus Welchen Gründen es beabsichtigt, den Anmeldeantrag zurück zuweisen. Ihr erhaltet dann Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Argumente vom Gericht geprüft

Nachdem ihr das getan habt, werden eure Argumente vom Gericht geprüft. Bleibt es bei seiner Auffassung, dass die Anmeldung formell oder materiell fehlerhaft ist, weist es sie zurück (§ 60 BGB). Schließt sich das Gericht Ihren Argumenten an, wird es die Anmeldung vollziehen und die Satzungsänderung ins Vereinsregister eintragen.

Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung gegen die Verfügung, mit der das Gericht die Anmeldung der Satzungsänderung in das Vereinsregister zurückweist, könnt ihr das Rechtsmittel der „sofortigen Beschwerde“ (§ 160 a FGG) einlegen. Das muss der Vorstand tun. Ihr habt hierzu zwei Wochen Zeit. Gerechnet wird die Zweiwochenfrist ab Zustellung der gerichtlichen Verfügung, d. h. ab dem Tag, an dem die Verfügung bei Ihnen eingegangen ist.

 

Schritt 8: Die Bekanntmachung der Satzungsänderung

Hat das Gericht Ihre Satzungsänderungen eingetragen, gibt es die Eintragung den Anmeldern - also dem Vorstand - nach §§ 159, 130 FGG bekannt. Das Registergericht gibt mit der Bekanntmachung die Urschrift der Niederschrift über die Satzungsänderung mit der Bescheinigung über die Eintragung an den Verein zurück. Die Abschrift wird beglaubigt und bleibt in den Vereinsregisterakten.

Mit dem Tag der Eintragung der Satzungsänderung wird die geänderte Satzung wirksam. Die Bekanntmachung kann später erfolgen, das berührt die Wirksamkeit der eingetragenen Satzung nicht. Das bedeutet: Erst ab dem Tag, an dem Ihre Satzungsänderungen im Vereinsregister eingetragen wurden, gilt die neue Satzung für alle Mitglieder und alle Dritten. Sie als Vorsitzender können rechtswirksam die Satzung also nicht schon ab Beschlussfassung, sondern erst ab Eintragung anwenden.

Steht in der Satzung, dass zwei Vorstandsmitglieder zusammen den Verein rechts geschäftlich vertreten und besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, genügt es, wenn die Anmeldung von zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Es müssen also nicht alle Vorstandsmitglieder den Antrag auf Eintragung von Veränderungen unterschreiben.


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