Ehrenamtspauschale

Ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 840 €/Jahr

Ehrenamtspauschale

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist eine Möglichkeit, ehrenamtliche Tätigkeit im Verein finanziell anzuerkennen und wert zu schätzen. Im Jahr 2023 liegt die Höhe der Ehrenamtspauschale bei 840 Euro jährlich.

Doch was genau ist die Ehrenamtspauschale und wer hat Anspruch darauf?

Ich werde erläutern, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen zu können und wie hoch diese ausfällt. Darüber hinaus werden ich auch auf die steuerlichen Auswirkungen eingehen.

Ziel dieses Beitrags ist es, einen Überblick über die Möglichkeiten und Bedingungen der Ehrenamtspauschale zu geben.

Unabhängig davon, ob man bereits Erfahrung mit der Ehrenamtspauschale hat oder noch am Anfang steht - dieser Beitrag gibt hilfreiche Informationen und Tipps.

Die Ehrenamtspauschale: Was ist das eigentlich?

Definition

Sie ist eine steuerliche Vergünstigung für ehrenamtlich tätige Personen. Sie ermöglicht es Ehrenamtlichen, eine bestimmte Summe an Einnahmen steuerfrei zu verdienen. Diese Pauschale liegt in 2023 bei 840 Euro. Um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?

Die Ehrenamtspauschale kann für unterschiedliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel als Übungsleiter, Trainer, Schiedsrichter oder ehrenamtlicher Vorstand. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen die Pauschale nicht genutzt werden kann, wie zum Beispiel bei politischer Arbeit oder im Rahmen von Berufsausbildungen.

Die Liste für ehrenamtliche Tätigkeiten ist lang. Beispiele wären unter anderem die folgenden:

  • Schöffen (ehrenamtliche Richter)
  • Mitarbeiter in religiösen Gemeinden (Mitgestaltung des Gottesdienstes, Organisation und Begleitung von freiwilligen Unternehmungen)
  • Hilfsorganisationen (Organisation von Lehrgängen, Hilfe bei Blutspendeaktionen)
  • Feuerwehr (Ausbildung als Lösch- und Rettungskraft)
  • Ehrenamt bei der Polizei
  • Trainer oder Betreuer für Sportvereine
  • Sozial- und Jugendarbeiter

Wen betrifft die Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten?

Grundsätzlich gilt diese Freigrenze für alle nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen in

  • Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (also in gemeinnützigen Vereinen, Personenvereinigungen, Stiftungen) aber auch in
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskammern, Ärztekammern, Universitäten oder Trägern der Sozialversicherung

Sie ist also nicht nur auf Vereine beschränkt, sondern für alle Tätigkeiten, die ehrenamtlich erfolgen.

Bescheinigung

Eine Bescheinigung, Vertrag oder ein spezieller Vordruck für die Ehrenamtspauschale ist in der Regel nicht notwendig, allerdings sollte der Verein eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, um die Tätigkeit nachweisen zu können. Wichtig ist auch, dass die Tätigkeit regelmäßig und in einem gewissen zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Bei Unregelmäßigkeiten oder zu geringem Zeitaufwand kann die Pauschale nicht genutzt werden.

Insgesamt bietet die Ehrenamtspauschale eine attraktive Möglichkeit für Ehrenamtliche, ihre Arbeit zu würdigen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Allerdings ist es wichtig, sich vorab genau über die Voraussetzungen und Bedingungen zu informieren, um mögliche Fehler und Probleme zu vermeiden.

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Was sind die Voraussetzungen für die Zahlung der Ehrenamtspauschale?

Um die Ehrenamtspauschale von 840€ steuerfrei zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Satzungsregelung oder ein Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ist erforderlich, um die Zahlung der Ehrenamtspauschale zu ermöglichen.

Es ist nicht möglich, einfach den Betrag von 840€ von der Steuer abzuziehen, ohne einen nachweisbaren Anspruch darauf zu haben. Die Ehrenamtspauschale muss aktiv dem Vereinsmitglied zuerkannt werden. Wenn beide Ehepartner ehrenamtlich tätig sind, gilt der doppelte Freibetrag.

Tipp:

Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag und es ist nicht erforderlich, das ganze Jahr über ehrenamtlich tätig zu sein, um den vollen Betrag zu erhalten. Die Freigrenze von 840€ gilt für alle, unabhängig von der Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Ehrenamtspauschale trotz Bürgergeld?

Ja, Empfänger von Bürgergeld haben das Recht, im Verein Geld zu verdienen. Allerdings gilt eine besondere Regelung: Sie dürfen monatlich nicht mehr als 250€ aus einer Beschäftigung einnehmen. Wenn die volle Ehrenamtspauschale von 840€ erhalten werden soll, muss sie auf mehrere Monate gestückelt werden.

Ein konkretes Beispiel wäre, dass der Vorstand beschließt, einem Empfänger von Bürgergeld monatlich 70€ für sein ehrenamtliches Engagement zu zahlen. Durch diese monatliche Zahlung und einer Multiplikation mit 12 Monaten würde der Empfänger insgesamt auf die Freigrenze von 840€ kommen.

Können sich Vorstände selbst eine Pauschale zahlen?

Es ist möglich, dass sich Vorstände selbst eine Ehrenamtspauschale auszahlen lassen, aber nur dann, wenn dies explizit in der Satzung des Vereins festgehalten ist. Der Vorstand kann nicht eigenständig durch einen Vorstandsbeschluss eine Entlohnung beschließen. Die Mitgliederversammlung muss stattdessen einen entsprechenden Passus in der Satzung absegnen.

Es ist wichtig, dass die Satzung klarstellt, dass der Vorstand unentgeltlich arbeitet, wie vom Gesetz vorgeschrieben. Eine mögliche Musterformulierung könnte lauten: "Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung über eine Vergütung vor der Auszahlung getroffen werden muss und satzungskonform sein muss, einschließlich der Ankündigung per Tagesordnung und der erforderlichen Mehrheiten. Eine nachvollziehbare Protokollierung ist ebenfalls wichtig.

Es ist äußerst wichtig zu vermeiden, dass der Vorstand den Eindruck erweckt, in seine eigene Tasche zu wirtschaften, da dies für den Verein fatal sein kann.


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  • die Vereinsgründung: U.a. Gründungsversammlung und -protokoll, Textbausteine für die Vereinssatzung, Anmeldung zum Vereinsregister, Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit;
  • den laufenden Betrieb des Vereins: Muster von Vereinsordnungen (z. B. Beitragsordnung), Einladung zur Mitgliederversammlung, Protokoll einer Mitgliederversammlung, Anmeldung einer Satzungsänderung, Muster von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten im Verein, Muster von Zuwendungsbescheinigungen, Einwilligung in die Datenverarbeitung;
  • die Beendigung des Vereins: Protokoll der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins, Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren, Bekanntmachung der Vereinsauflösung, Anmeldung der Löschung des Vereins.

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Was man bei der Zahlung der Ehrenamtspauschale beachten sollte

Wichtig ist, dass aus den Vereinsunterlagen klar hervorgeht, wer die Vergütung erhält und wofür. Folgendes ist zu beachten:

  • Sicher stellen, dass der Ehrenamtliche schriftlich bestätigt, dass er die Ehrenamtspauschale nicht bereits von einem anderen Verein erhalten hat. Sollte dies der Fall sein und die Jahresobergrenze von 840€ überschritten werden, muss der Empfänger jeden zusätzlichen Cent selbst versteuern.
  • Es empfiehlt sich, mit allen Empfängern eine schriftliche Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG abzuschließen.

Kann die Ehrenamtspauschale mit dem Übungsleiterfreibetrag kombiniert werden?

Zunächst einmal muss geklärt werden, dass die Ehrenamtspauschale für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Der Übungsleiterfreibetrag hingegen gilt für eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Bereich des Sports oder der Jugendpflege.

Aus dem Gesetzestext in § 3 Nr. 26a EStG ergibt sich, dass sich Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) bei gleichartigen Tätigkeiten nicht miteinander kombinieren lassen.

Grundsätzlich ist es möglich, beide Vergünstigungen gleichzeitig zu nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist die Höhe der Steuerermäßigung begrenzt. Die Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 840 Euro im Jahr und der Übungsleiterfreibetrag 3.000 Euro im Jahr.

Wenn beide Tätigkeiten ausgeübt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag kombiniert werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Höhe der Steuerermäßigung für beide Vergünstigungen zusammen maximal 3.000 Euro im Jahr beträgt.

Insgesamt bietet die Kombination der beiden Vergünstigungen eine gute Möglichkeit, um das Engagement im Ehrenamt und als Übungsleiter steuerlich zu honorieren. Es lohnt sich also, die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen und die Möglichkeiten zu nutzen.

Fazit zur Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale bietet Vereinen und Organisationen eine großartige Möglichkeit, das Engagement ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu würdigen.

Wenn eure Mitglieder ehrenamtlich tätig sind, solltet ihr sie unbedingt über die Möglichkeiten der Steuerermäßigung informieren.

Es ist bekannt, dass der Wert und die Unverzichtbarkeit der Arbeit geschätzt werden und dass eine angemessene finanzielle Anerkennung gerechtfertigt ist.

Zögert also nicht, sondern nutzt die Vorteile der Ehrenamtspauschale, um das Engagement eurer ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu unterstützen.


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