Übungsleiterpauschale Vertrag
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale mit Vertrag
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale mit Vertrag beträgt aktuell 3000 Euro
je Übungsleiter und Jahr. In unserem zweiten Teil der Übungsleiterpauschale
zeigen wir Ihnen, wie Sie den Freibetrag der Übungsleiterpauschale Vertrag in der Praxis
anwenden.
Teile der Artikel-Serie Übungsleiterpauschale:
• Die aktuelle Übungsleiterpauschale: 3000 € -Teil 1
• Wie das Finanzamt die Übungsleiterpauschale betrachtet
• Wenn der Übungsleiter für mehrere Vereine tätig ist
• Gestaltungsmöglichkeiten der Übungsleiterpauschale
• Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag
Wie das Finanzamt die Übungsleiterpauschale betrachtet
Eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der steuerfreien Pauschale von maximal 3000 Euro in Ihrem gemeinnützigen Verein ist, dass die Übungsleitertätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Die Entscheidung ob eine Tätigkeit noch „nebenberuflich“ ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach deren zeitlichen Umfang.
Wie das Finanzamt den Zeitaufwand überprüft
Der Zeitaufwand für die Vereinstätigkeit sollte ein Drittel der Arbeitszeit für einen vergleichbaren Hauptberuf nicht übersteigen. Danach handelt es sich steuerrechtlich nicht mehr um einen Nebenjob.
Nun gibt es natürlich auch den Fall, dass Menschen ohne Hauptberuf wie Hausfrauen, Schüler, Studenten oder Rentner – einer Übungsleitertätigkeit nachgehen.
Das ist überhaupt kein Problem, soweit der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit nicht auf eine hauptberufliche Tätigkeit hinweist.
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Ist Ihr Übungsleiter für mehrere Vereine tätig?
Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahreshöchstbetrag pro Übungsleiter. Ist Ihr Übungsleiter bei unterschiedlichen Vereinen tätig, wird zusammenaddiert. Insgesamt bleibt Ihrem Übungsleiter 3000 Euro steuerfrei.
Diese Zusammenrechnung gilt auch für die Frage, ob der Übungsleiter noch nebenberuflich tätig ist. Arbeitet Ihr Übungsleiter in mehreren Vereinen aktiv mit, wird die Arbeitszeit addiert. Kommt der Übungsleiter bei der Aufrechnung über die Eindrittelgrenze, liegt keine Nebenberuflichkeit mehr vor. Der Übungsleiter kann damit bei keinem der Vereine die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihren Übungsleitern schriftlich bestätigen, dass diese die Übungsleiterpauschale nicht bei einem anderen Verein beanspruchen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie für einen angestellten Übungsleiter keine Lohnsteuer einbehalten müssen.
Gestaltungsmöglichkeiten der Übungsleiterpauschale
Viele Übungsleiter arbeiten als „Freie Mitarbeiter“ für Vereine. Sie verdienen aber mehr Geld, als die 3000 Euro Übungsleiterpauschale.
Die Einnahmen Ihres Sporttrainers betragen 5000 Euro jährlich. Dann kann er hierfür 3000 Euro aus der Übungsleiterpauschale abziehen. Er muss also „nur“ noch 2000 Euro versteuern.
Wenn ein Übungsleiter engagiert in Ihrem Verein mitarbeitet, bedeutet das meist auch, dass ihm für seine Aktivitäten Kosten entstehen. Die kann er natürlich steuermindernd geltend machen.
Aber erst nach Abzug der Übungsleiterpauschale.
Für das Beispiel bedeutet dies Folgendes:
5000,00 € Einnahmen des Trainers
3050,00 € Die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Ihrem Verein entstehen
Er kann nur die Kosten steuermindernd ansetzen, die den Betrag der Übungsleiterpauschale übersteigen. Abzugsfähig sind also 50,00 €.
So rechnen Sie:
Vergütung 5.000 Euro abzgl. Übungsleiterpauschale .-. 3.000 Euro = 2.000 Euro
abzgl. Kosten (3.050 € .-. 3.000 €) = 50 €
ergibt steuerpflichtige Einnahmen (2.000 € .-. 50 €) = 1.950 €
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Der besondere Tipp: Reisekosten
Es kommt immer wieder zu Diskussionen über die Erstattung der Reisekosten bei Trainern, Betreuern und anderen, die nicht im Verein angestellt sind.
Ja, Sie können die Reisekosten erstatten, auch wenn der Übungsleiter schon die Übungsleiterpauschale erhält.
Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag Vertrag
Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zusammen anwenden. Dabei ist folgendes zu beachten:
Ist die Person „nur“ Übungsleiter in Ihrem Verein?
Sie kann dann entweder die Übungsleiterpauschale von 3.000Euro oder die Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal 840 Euro beanspruchen. Jedoch anders sieht es aus, wenn der Übungsleiter zusätzlich eine andere ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Schriftführer) für den Verein ausübt.
Wichtig aber ist, dass beide Aktivitäten wirklich nichts miteinander zu tun haben. Es muss sich also um zwei total eigenständige „Arbeitsbereiche“ handeln. Wir empfehlen deshalb unbedingt, für die Tätigkeit als Übungsleiter einen schriftlich Vertrag zu schließen.