Übungsleiterpauschale 2024
Übungsleiterpauschale Formular Download
Die Übungsleiterpauschale ist eine wichtige Möglichkeit für Vereine und Organisationen, ihre Übungsleiter und Trainer finanziell zu unterstützen. Mit dieser Pauschale können bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden, ohne dass der Empfänger hierauf Steuern zahlen muss.
Dies kann für viele ehrenamtliche Übungsleiter und Trainer eine wichtige finanzielle Entlastung darstellen und sie motivieren, sich weiterhin aktiv in ihrem Verein zu engagieren.
In diesem Artikel werden wir uns näher mit der Übungsleiterpauschale befassen und alles Wissenswerte rund um dieses Thema erläutern. Weiterhin gibt es in diesem Artikel einen Vertrag Übungsleiter bzw. ein Übungsleiterpauschale Formular zum Download.
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Formular Übungsleiterpauschale Steuererklärung
Wichtig zu wissen ist, dass es kein offizielles Formular für die Übungsleiterpauschale gibt, da diese keiner bestimmten Einkommensart zugeordnet ist.
Wenn du eine Übungsleiterpauschale erhältst und deine Steuererklärung über ELSTER erstellst, kannst du die steuerfreien Einnahmen als Arbeitnehmer auf der Anlage N unter dem Punkt "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen" eintragen.
Selbständige tragen ihre steuerfreien Einnahmen in der Anlage S ein. Zusätzliche Einnahmen, die über 3.000 Euro eingenommen wurden, musst du als sonstige Einkünfte versteuern.
Dabei ist zu beachten, dass nur der steuerfreie Anteil einzutragen ist, wenn die Einnahmen höher sind als der Freibetrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro).
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Die aktuelle Übungsleiterpauschale: 3.000 € pro Jahr und Übungsleiter
Definiert wird die Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz beziehungsweise in den Lohnsteuerrichtlinien - hier in Regel 17 Absatz 1:
Jeder, der
• eine steuerbegünstigte Tätigkeit ausübt.
• nebenberuflich tätig wird.
• seine Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft ausübt.
• oder mit seiner Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
kann die steuerfreie Übungsleiterpauschale auch geltend machen.
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Besonders relevant und berücksichtigt werden außerdem Ausbilder, Erzieher oder ähnliche Tätigkeiten.
Wichtig für die Übungsleiterpauschale
Vor allem wichtig ist außerdem, dass die von den Übungsleitern ausgeübten Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Gemeinnützige Zwecke werden dann angestrebt, also wenn die Aktivitäten darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Beispiele
- Förderung der Altenhilfe, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sportes.
- Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung.
- der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Denkmalschutzes.
- des Umweltschutzes, des Landschaftsschutzes und des Heimatgedankens.
- Pflanzen- und der Tierzucht, der Kleingärtnerei und des traditionellen Brauchtums.
- demokratischen Staatswesens in Deutschland.
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Vertrag Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung anzugeben ist eine Sache. Eine entsprechende Vereinbarung bzw. Vertrag zwischen dem Verein und dem Übungsleiter zu treffen ist natürlich genauso wichtig. Dafür gibt es unsere Mustervorlage Formular Vertrag Übungsleiter für dich.
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Können nur qualifizierte Übungsleiter die Pauschale in Anspruch nehmen?
Eine oft gestellt Frage vor allem lautet: Muss die Tauglichkeit zum Übungsleiter auch durch eine besondere Ausbildung nachgewiesen werden?
Das ist nicht der Fall. Jede nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter bzw. Trainer, Ausbilder, Betreuer oder Erzieher ist steuerlich begünstigt.
Weiterhin sind vor allem diese Aktivitäten begünstigt:
• Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung
• die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (z. B. die nebenberufliche Pflege im ambulanten Pflegedienst)
• Altenhilfe (z. B. Unterstützung eines pflegebedürftigen Menschen)
• Sofortmaßnahmen für Schwerkranke und Verunglückte (z. B. Betätigung als Rettungssanitäter)
• Dauerpflege in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
• Nachbarschaftshilfe für gemeinnützige Organisationen
Diese Aktivitäten sind nicht begünstigt:
• Hausmeister
• Platzwart
• Hallenwart
• Gerätewart
• Zeugwart
• Reinigungskräfte
• Bedienungskräfte im Vereinsheim
Aufwendungsersatz
Neben der Übungsleiterpauschale können auch tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden:
Ein Beispiel:
- Fahrtkosten: z.B. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer mit dem eigenen PKW
- Verpflegungsmehraufwendungen: bei Auswärtstätigkeiten
- Übernachtungskosten: bei mehrtägigen Veranstaltungen
- Materialkosten: für die Übungsleitertätigkeit benötigte Materialien
Wichtig: Diese Erstattungen müssen durch Belege nachgewiesen werden und dürfen nicht pauschal erfolgen. Sie sind zusätzlich zur Übungsleiterpauschale möglich und unterliegen ebenfalls nicht der Besteuerung, solange sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
Kombination mit der Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale kann mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden, allerdings nur für unterschiedliche Tätigkeiten. Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2021 jährlich 840 Euro.
Ein Beispiel:
- 3.000 Euro für die Tätigkeit als Übungsleiter
- 840 Euro für eine separate Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Somit können insgesamt bis zu 3.840 Euro steuerfrei bezogen werden, wenn die Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt sind.
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Die obige Aufstellung verdeutlicht, dass die Übungsleiterpauschale ausschließlich für Personen gilt, die unmittelbar betreuende, pflegende, lehrende oder pädagogische Tätigkeiten für den Verein ausüben.
Achtung: Andere Mitglieder des Vereins sind von dieser Regelung ausgeschlossen, einschließlich des Vorstands, da jede ehrenamtliche Vorstandstätigkeit weiterhin nicht unter die Übungsleiterpauschale fällt.
Folgende Alternativen gibt es für diesen Personenkreis
Es ist wichtig zu beachten, dass Personen, die sich nebenberuflich ehrenamtlich für gemeinnützige Körperschaften engagieren, einen persönlichen Ehrenamtsfreibetrag von bis zu 840 Euro haben.
Dieser Freibetrag gilt sowohl für gewählte Ehrenamtsvertreter als auch für andere ehrenamtliche Helfer, die dem oben genannten Personenkreis angehören.
Allerdings gilt diese Steuervergünstigung nur für Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich des Vereins. Für die Mithilfe im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie z.B. bei Bewirtung, Bedienung oder als Helfer bei wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins, ist der Ehrenamtsfreibetrag nicht anwendbar.
Weitere Möglichkeiten um Steuern zu sparen
Neben dem Vertrag als Übungsleiter gibt es noch weitere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Besonders lukrativ ist die Kombination aus Übungsleiterpauschale und Minijob, auf die du als geringfügig Beschäftigter Anspruch hast.
Du kannst wählen, ob du monatlich 250 Euro oder eine Blockzahlung von bis zu 3.000 Euro (z.B. alle 4 Monate 1.000 Euro) erhalten möchtest. So kann ein Minijobber mehr als die üblichen 520 Euro im Monat verdienen.
Anspruch auf Aufwendungsersatz
Außerdem steht dir für deine ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Hierzu zählen z.B. Reisekosten, Telefonate oder Materialien. Diese Kosten kannst du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale als Werbungskosten absetzen.
Beachte jedoch, dass dies nicht für Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gilt. Das entsprechende Formular für die Übungsleiterpauschale solltest du ebenfalls nutzen, um die Steuervorteile optimal zu nutzen.
Statistiken zur Übungsleiterpauschale im Verein
Infografik Übungsleiterpauschale im Verein
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