Auflösung eines Zweigvereins
Abteilungen können sich selbst auflösen
Das Recht sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufzulösen (§ 41 Satz 1 BGB), kann einem Verein nicht entzogen werden. Es kann weder die Satzung des Gesamtvereins noch die Satzung der Abteilung bestimmen, dass die Abteilung durch den Beschluss eines Organs (zum Beispiel Vorstand) des Gesamtvereins aufgelöst werden kann bzw. muss. Dagegen kann bestimmt werden, dass ein von der Mitgliederversammlung der Abteilung gefasster Auflösungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gesamtvereins bedarf.
Die Auflösung des Gesamtvereins bewirkt auch die Auflösung der Abteilung (Verein im Verein). Dies ergibt sich aus der Satzung der selbständigen Abteilung eingegangenen Verpflichtung an den Gesamtverein. Es ist aber möglich, dass nach einer Auflösung des Gesamtvereins die Abteilung ihre Fortsetzung als unabhängiger Verein bei entsprechender Umgestaltung der Satzung beschließt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der geschützte Bestandteil des Namens des Hauptvereins im Namen der Abteilung nur solange Bestand hat, wie die Abteilung zum übergeordneten Gesamtverein gehört.
Grundsatz zur Auflösung eines Vereins
Der Beschluss der Auflösung bedarf nach nach § 41 BGB eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Die Abstimmung muss ein angekündigter Tagesordnungspunkt sein, andernfalls ist sie ungültig. Diese Entscheidung muss öffentlich gemacht werden und sowohl dem Registergericht als auch dem Finanzamt gemeldet werden.
Im zweiten Schritt wird das Liquidationsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Das bedeutet, dass der Verein im Verein – und damit sein Vermögen – abgewickelt wird. Dies ist nur nötig, wenn die Satzung einen bestimmten Begünstigten vorsieht. Ist das nicht der Fall, erhält der Statt das Geld.
Vertretung durch Liquidatoren
Die Vertretung des aufgelösten Vereins erfolgt durch die Liquidatoren. Die Bestellung der Liquidatoren einschl. der Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung (z. B. Alleinvertretung) erfolgt in der Mitgliederversammlung – es sei denn, die Satzung sieht eine Regelung vor. Sofern in der Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestellt werden, sind die Mitglieder des bisherigen Vorstandes verpflichtet, das Amt der Liquidatoren zu übernehmen.
Sie haben folgende Aufgaben zu erledigen: Sie müssen die Geschäft des Vereins zu Ende führen, alle Forderungen einziehen und die Gläubiger bedienen. Zuletzt müssen alle Mittel des Vereins zu Geld gemacht werden, das verbleibende Vermögen geht dann an den „Anfallsberechtigten“, allerdings erst nach einem sogenannten Sperrjahr.
Danach muss als letzter Schritt nur noch das Ende des Liquidationsverfahren ins Register eingetragen werden. Damit ist die Vereinsauflösung vollendet, sie dauert bei normalen Verlauf also zwischen ein und zwei Jahren.
Merkblatt für die Auflösung und Liquidation eines Vereins vom Amtsgericht Siegburg.
HINWEIS:
Handelt es sich bei dem Verein im Verein um einen gemeinnützigen Verein, so darf das Vermögen bei der Auflösung nur für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, die in der Vereinssatzung festgelegt sind. Insbesondere kann das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.
Wird dies nicht berücksichtigt, verliert der Verein rückwirkend die Gemeinnützigkeit. Die Steuern, die in den letzten zehn Kalenderjahren entstanden sind, müssen nachgezahlt werden.
Die nächsten Artikel:
- Zweigverein, die selbständige Abteilung – Grundsatz
- Recht und Gesetz
- Finanzen im Zweigverein
- Eigene Satzung muss nicht sein – aber besser ist das!