SEPA für Vereine – Teil 2

SEPA – der neue Zahlungsverkehr für Deutschland und Europa

 

SEPA - Verein im Verein Teil 2

© Verein im Verein

Die SEPA – Überweisung

Die Überweisung weist die wesentlichen Merkmale der nationalen Überweisung auf, jedoch gibt es einige Besonderheiten:

  • Als Kundenkennung werden ausschließlich IBAN und ggf. BIC genutzt.
  • Verwendungszweckangaben des Auftragsgebers werden dem Empfänger ungekürzt mit bis zu 140 Zeichen übermittelt (Hinweis: Bisher standen im nationalen Überweisungsverfahren 378 Zeichen zur Verfügung).
  • Überweisungen in Euro können ohne Betragsgrenze vorgenommen werden.
  • Beleglose Überweisungsaufträge werden spätestens am ersten Geschäftstag nach Zugang beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben (beleghafte SEPA-Überweisungen plus ein weiterer Geschäftstag).
  • Für beleglos erteilte Aufträge müssen Zahlungsverkehrsanwendungen mit dem XML-basierten SEPA-Datenformat kompatibel sein.

 


[werbung]


 

SEPA - Verein im Verein Teil 2

© Verein im Verein

SEPA – Basis – Lastschrift

Die SEPA-Basis-Lastschrift bildet die Grundeigenschaften der nationalen Einzugsermächtigungslastschrift ab, weist jedoch einige markante Besonderheiten auf:

  • Damit Ihr Verein SEPA-Basis-Lastschriften einreichen kann, müssen Sie zunächst bei einem  neuen Mitglied (Zahlungspflichtiger) ein unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat einholen. Dieses ermächtigt Ihren Verein, Lastschriften auf das Konto des Zahlungspflichtigen zu ziehen, und weist zugleich dessen Bank an, die Einlösung vorzunehmen.
  • Im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren benötigt Ihr Verein eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier).  Diese erhalten Sie unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de Diese ist im SEPA-Lastschriftmandat und in allen SEPA-Lastschriften anzugeben.
  • Außer durch die Gläubiger-Identifikationsnummer ist jedes Lastschriftmandat und jede Lastschrift durch eine eindeutige Mandatsreferenz zu kennzeichnen, die es dem Zahlungspflichtigen ermöglicht, das Bestehen eines SEPA-Lastschriftmandats für jede Belastungsbuchung zu überprüfen.
  • Das Fälligkeitsdatum (= Belastungsdatum) ist der Tag, an dem das Konto des Zahlungspflichtigen belastet werden soll, und das entscheidende Datum für alle Fristenberechnungen, die beim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eine Rolle spielen.
  • Lastschriftmandate sind grundsätzlich unbefristet gültig. Sofern 36 Monate seit dem ersten bzw. letzten Lastschrifteinzug vergangen sind und kein erneuter Lastschrifteinzug erfolgt ist, verfällt das SEPA-Lastschriftmandat.
  • Der Zahlungsempfänger (Verein) muss den Zahlungspflichtigen (Mitglied), soweit nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage vor dem ersten SEPA-Einzug (Absendung genügt) über das Fälligkeitsdatum und den fälligen Betrag schriftlich informieren (sogenannte Vorabankündigung). Diese Information kann auch als Teil einer Rechnung oder eines anderen Anschreibens erfolgen. Dabei müssen auch die Gläubiger-Identifikationsnummer und die jeweilige Mandatsreferenz angegeben werden.
  • Bei der Einreichung von SEPA-Lastschriften sind Mindesteinreichungsfristen vor dem Fälligkeitsdatum zwingend zu beachten. Die Lastschriften müssen fünf Geschäftstage (beim ersten Einzug) bzw. zwei Geschäftstage (bei Folgelastschriften) vor der Fälligkeit bei der Zahlstelle (Bank des Mitgliedes) vorliegen. Die Lastschrift-Einreichung des Vereins bei seiner Hausbank muss daher i. d. R. mit ein bis zwei Tagen Vorlauf erfolgen.
  • Der Zahlungspflichtige hat das Recht, innerhalb von acht Wochen nach der Belastung eine Erstattung des Lastschriftbetrages ohne Angabe von Gründen zu verlangen.
  • Sollte ein Einzug erfolgen, ohne dass der Zahlungspflichtige ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, besteht der Erstattungsanspruch bis zu 13 Monate nach der Belastungsbuchung.
  • Zahlungsverkehrsanwendungen müssen statt mit dem DTA-Format nun mit dem XML-basierten SEPA-Datenformat
    kompatibel sein.

 


[werbung]