SEPA für Vereine – Teil 3

SEPA – der neue Zahlungsverkehr für Deutschland und Europa

 

SEPA - Verein im Verein Teil 3

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Das SEPA-Lastschriftmandat

Voraussetzung für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Lastschriftmandate. Schriftliche Einzugsermächtigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Lastschriftmandate weitergenutzt werden.

Ein SEPA-Lastschriftmandat ist grundsätzlich papierhaft mit der händischen Unterschrift des Zahlungspflichtigen zu erteilen. Jedes Lastschriftmandat muss eigenständig erteilt werden, d. h. mit einer separaten Unterschrift. Der Zahlungsempfänger ist zur Verwendung eines einheitlichen Autorisierungstextes verpflichtet. Der Autorisierungstext enthält die Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Zahlungspflichtigen mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen, und die Weisung an das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriften einzulösen.

 


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Der Zahlungspflichtige (Vereinsmitglied)  muss im Lastschriftmandat (z.B. Mitgliedsantrag) folgende Angaben machen:

  • Name
  • Adresse (ab dem 1. Februar 2014 optional)
  • Kundenkennung (ausschließlich IBAN und ggf. BIC)
  • Datum und Unterschrift

Folgende Angaben müssen Vereine als Zahlungsempfänger auf jedem SEPA-Lastschriftmandat (z.B. Mitgliedsantrag) machen:

  • Name
  • Adresse
  • Gläubiger-Identifikationsnummer
  • Mandatsreferenz (kann auch nachträglich mitgeteilt werden)
  • Kennzeichnung, ob das SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird

Übersetzungen des Mandatstextes in den Amtssprachen des EWR stehen auf der Website des European Payments Council zur Verfügung: www.europeanpaymentscouncil.eu


SEPA - Verein im Verein Teil 3

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Weiternutzung der Einzugsermächtigung im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren

Bestehende rechtswirksame Einzugsermächtigungen müssen nicht durch neue SEPA-Lastschriftmandate ersetzt werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat über AGB-Anpassungen für Zahlungspflichtige die Grundlage dafür geschaffen, dass die darauf basierenden SEPA-Basis-Lastschriften rechtssicher eingezogen werden können. Zieht auch Ihr Verein Lastschriften ein, so müssen Sie den Zahlungspflichtigen, also z. B. Ihren Vereinsmitgliedern, unbedingt vor dem tatsächlichen ersten Einzug mittels einer SEPA-Basis-Lastschrift den Verfahrenswechsel ankündigen und dabei auch die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz mitteilen. Hierzu können Sie z. B. ein separates Schreiben, die personalisierte Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung oder auch das Protokoll Ihrer Mitgliederversammlung nutzen.

Bei letzterer Variante sollte dokumentiert werden, ab wann der Einzug im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erfolgt und wie die Mandatsreferenz (z. B. die bekannte Mitgliedsnummer oder, falls keine Mitgliedsnummer vergeben werden, der Name des Mitgliedes etc.) lautet. Als Datum des SEPA-Lastschriftmandats ist das Datum der Umstellungsinformation an das Mitglied zu verwenden.

Sehr geehrte Frau XXX,

am TT. Monat JJJJ stellen wir unsere Lastschrifteinzüge für zukünftige Beitragszahlungen auf das europäische SEPA-Lastschriftverfahren um. Für Sie ändert sich dadurch nichts, da die gesamte Umstellung durch uns vorgenommen wird. Wir ziehen deshalb Ihre Mitgliedsbeiträge erstmals am TT. Monat JJJJ mit der SEPA-Basis-Lastschrift ein.

Die Fälligkeiten in den nächsten Jahren sind jeweils am
15. Januar    15. April    15. Juli    15. Oktober
Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit XX,XX € pro Quartal. Sie erkennen unsere Beitragseinzüge an unserer Gläubiger-Identifikationsnummer DE01ZZZ01234567890 und an Ihrer persönlichen Mandatsreferenz XX123.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verein

Mustertext einer Information der Umstellung der Beitragseinzüge.
Alle Formulare dienen nur der Illustration.

 


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