Steuern und Recht – Verein im Verein
Steuersubjekt ist nur der Gesamtverein
Die Abteilung, der Verein im Verein, ist steuerlich nur ein unselbstständiger Bestandteil des Gesamtvereins.
Es spielt dabei keine Rolle , ob der Verein im Verein eigene Bankkonten hat oder eine eigene Satzungen bzw. welche Entscheidungsbefugnis die Abteilungen haben (zum Beispiel Finanzhoheit).
Damit das Finanzamt seinen Segen gibt lesen Sie hier die steuerliche Behandlung von unselbständigen Abteilungen.
Eine unselbstständige Abteilung kann nicht klagen oder verklagt werden
Klagen gegen eine unselbstständige Abteilung müssen immer an den Hauptverein gerichtet werden. Möchte eine unselbstständige Abteilung klagen, kann das nur der Hauptverein für sie tun.
Umgekehrt kann aber auch kein Hauptverein seine eigene Abteilung verklagen. Sollte eine Abteilung bestehende Beschlüsse oder Ordnungen missachten, kann nur die handelnde Person als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden.
Die nächsten Artikel:
- Steuerliche Behandlung
- Vollständigkeitserklärung
- Standards und Regeln für die Gründung einer Abteilung
- Entstehung und Auflösung
- Gesetz und Satzung
- Finanzen und Besitz
- Organe und Verwaltung
Mein Name ist Michael Glaser.
Ich bin 43 Jahre alt. Seit nunmehr 12 Jahren bin ich Vorstand eines Vereines.
Ich beschäftige mich intensiv mit der Thematik Verein und alle wichtigen Bereiche, die das Vereinsleben so spannend machen.
Fachbücher und Software für Ihren Verein