Entstehung und Auflösung einer Abteilung
Einrichtung von Vereinsabteilungen
Grundsatz:
Nur wenn der Gesamtverein zustimmt kann eine Abteilung, ein Verein im Verein, als unselbständige Untergliederung entstehen. Der Verein kann die Frage der Einrichtung von Abteilungen in der Satzung frei gestalten. In Normalfall wird die Einrichtung einer Abteilung auf einer entsprechenden Satzungsregelung basieren, deren Vorschriften dann für den Ablauf obligatorisch sind.
Ausnahme:
Eine Gruppe von Vereinsmitgliedern hat generell keinen Anspruch darauf, dass der Verein eine eigene – neue – Abteilung bildet. Die Satzung kann aber vorsehen, dass bei Antrag einer bestimmten Zahl von Mitgliedern eine Abteilung eingerichtet werden muss.
Zwingende Voraussetzung ist eine Satzungsregelung nicht. Die Satzung darf dem aber in jedem Fall nicht widersprechen. Zwar können Abteilungen grundsätzlich auch dann eingerichtet werden, wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Die Abteilungen haben dann aber keine Organe (zum Beispiel Abteilungsleiter) mit fester Rechtsstellung im Gesamtverein.
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Abteilungen können sich nicht selbst gründen oder auflösen
Da Abteilungen nicht eigenständige juristische Personen sind, können sie sich auch nicht selbst gründen oder auflösen. Es ist immer ein Beschluss des Gesamtvereins notwendig. In der Regel (wenn nichts in der Satzung steht) unterliegt die Entscheidung darüber der Mitgliederversammlung. Dazu genügt im Regelfall die satzungsübliche Mehrheit. Sollte die Satzung dahingehend erweitert sein, kann auch ein Vorstand ermächtigt werden Abteilungen zu gründen oder aufzulösen, jedoch nicht die Abteilung selbst.
Was ist zu beachten:
Wenn sich eine Abteilung aus dem Verein herauslösen will, geht das nur, wenn die Mitglieder einzeln austreten und einen neuen Verein gründen oder sich einem anderen anschließen. Jedes Mitglied der Abteilung hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob es austreten will oder nicht. Ein Mehrheitsbeschluss in der Abteilungsversammlung, wonach alle Mitglieder austreten und wechseln sollen, ist nicht rechtskräftig. Da in der Abteilung dann niemand mehr ist, kann sie durch einen Beschluss des Gesamtvereins aufgelöst werden. Bleiben aber einige Mitglieder im alten Verein und somit in ihrer Abteilung, kann diese nicht aufgelöst werden.
Achtung:
Außerdem ist zu beachten, dass ein Beschluss immer nur von den Stimmberechtigten der Abteilung gefasst werden kann. Für Jugendliche muss also tatsächlich das Mitglied bzw. dessen gesetzlicher Vertreter befragt werden und ihm auch die Entscheidung freistehen.
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Auflösung des Gesamtvereins
Löst sich der Hauptverein auf, ereilt dieses Schicksal immer auch die Abteilung (Verein im Verein). Eine Abteilung kann nur dadurch fortgeführt werden, dass ein neuer Verein gegründet wird (oder die Abteilung vom Verein abgespalten wird – Spezialfall im Sinn des Umwandlungsgesetzes). Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Vermögensnachfolge. Wollen Abteilungsmitglieder den Verein fortführen, sollte zuerst ein neuer Verein aus der Abteilung heraus gegründet werden. Zwischen Hauptverein und neuem Verein können dann Regelungen über die Vermögensnachfolge getroffen werden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Hauptverein gemeinnützig ist. Sein Restvermögen darf dann nur an einen anderen gemeinnützigen Verein gehen. Der neue Verein sollte also eingetragen sein und die (vorläufige) Gemeinnützigkeit haben. Dann kann er vom Hauptverein als „Anfallsberechtiger“ eingesetzt werden.